Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird (CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 398L0058, 399L0074
LGBL_ST_20020529_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird (CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 398L0058, 399L0074Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2002 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002, mit der die Nutztier-
haltungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996, LGBl. Nr. 24, in der Fassung LGBl. Nr. 114/1999, über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung) wird wie folgt geändert:
"(10) Die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. Der Bau und die erste Inbetriebnahme von nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2003 untersagt."
"§ 4a
Behördliche Kontrollen und Registrierung
(1) Die Behörde hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Diese Überwachung kann auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen erfolgen.
(2) Die Behörde hat auf Grund der Meldung der Legehennenhalter die Betriebe unter einer eigenen Nummer zu registrieren, um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier zu ermöglichen. Werden von der Behörde bereits Register nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geführt, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen, können diese herangezogen werden. Von der Registrierungspflicht sind Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten sowie Betriebe, die Elterntiere zur Bruteiererzeugung halten."
(1) Diese Verordnung findet auf am 1. April 1998 bereits bestehende Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 1. September 2006, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Einhaltung des Anbindehaltungsverbotes von Kälbern bis spätestens 31. Dezember 2003 durchzuführen sind. Für Geflügelhaltungsbetriebe gelten für Anpassungsmaßnahmen die Fristen gemäß Abs. 3.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Anlagen sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, III. 1. lit. a bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden nicht ausgestalteten Käfige sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6a und Anlage 2, III. 2. lit. d dritter Satz bis spätestens 1. Jänner 2003 durchzuführen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Alternativhaltungssysteme für Geflügel sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6, Anlage 2, III. 2. lit. a und der Anlage 2, III. 2. Tabelle 10 bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen."
April 1998" ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Neufassung des Titels, des § 1, § 3 Abs. 10, § 4 a, § 5 Abs. 3 lit. d zweiter Satz, § 7, § 8a, § 9 und die Neufassung der Anlage 1, Anlage 2, I. erster Satz, Anlage 2, I. 1. Tabelle 4, Anlage 2, I. 2. Tabelle 5, Anlage 2, I. 3., Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 und Tabelle 6a, Anlage 2, II. lit. a, Anlage 2, III., 1. lit. a, Anlage 2,
III. 1. lit. f, Anlage 2, III. 2. lit. a, Anlage 2, III. 2. lit. b, Anlage 2, III. 2. lit. c, Anlage 2, III. 2. lit. d, Anlage 2,
III. 2. Tabelle 10, Anlage 2, IV. 1., Anlage 2, IV. 3. lit. a erster Satz, Anlage 2, V. 8., Anlage 2, V. Z. 14 sowie der Entfall der Anlage 2, III. 1. lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2002, in Kraft."
Legehennen und ElterntiereMasttiereKücken und Junghennen
von Legerassen
Freilandhaltung:Freilandhaltung:
Stallfläche:Stallfläche:
1 m2 je 7 Tiere Masthühner:25 kg*/m2
Truthühner:25 kg*/m2
Enten:25 kg*/m2
Gänse:15 kg*/m2
Auslauffläche:Auslauffläche:
insgesamt 10 m2 je Tier;Masthühner: 2 m2/Tier
Wechselweide möglichTruthühner:10 m2/Tier
(jederzeit verfügbare FlächeEnten: 2 m2/Tier
5 m2 je Tier)Gänse: 10 m2/Tier
Bodenhaltung:Bodenhaltung:Bodenhaltung:
Stallfläche: 1 m2 je 7 Tiere Masthühner:30 kg*/m2bis
3 Wochen alt: 1 m2 je 70 Tiere
Truthühner: 40 kg*/m2bis 6 Wochen alt: 1 m2 je 20 Tiere
Bodenhaltungbis 12
Wochen alt: 1 m2 je 14 Tiere
mit Außenscharrraumbis 18
Wochen alt:
oder erhöhten Fütterungen:bei Rassen
bis 2 kg: 1 m2 je 10 Tiere
nutzbare Fläche im Stall:bei Rassen
über 2 kg: 1 m2 je 9 Tiere
1 m2 je 8 Tiere
Bodenhaltung mit
Außenscharrraum
und erhöhten Fütterungen:
nutzbare Fläche im Stall:
1 m2 je 9 Tiere
Bodenhaltung mit mehreren nutzbaren Ebenen (Volierenhaltung):
nutzbare Fläche im Stall:
1 m2 je 9 Tiere
Stallfläche: 1 m2 je 25 Tiere
Gesamtkäfigfläche mindest. 2000 cm2
Mastelterntiere:
1450 cm2 je Hahn
550 cm2 je Henne
Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste. Im Übrigen
sind Spaltenböden im Sinne der Önorm L 5290 auszugestalten."
Böden müssen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen
beider Ständer sicher fußen können.
Haltungssysteme, bei denen sich die Tiere zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen aus höchstens vier übereinander liegenden Ebenen bestehen, wobei der Stallboden als erste Ebene zählt. Die Ebenen müssen so angeordnet werden, dass kein Kot auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen kann. Der Abstand zwischen den Ebenen muss eine lichte Höhe von mindestens 45 cm aufweisen. Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so angeordnet sein, dass alle Tiere gleichermaßen Zugang haben.
Haltungssysteme mit einem Zugang zu einem Außenscharrraum oder einem Auslauf ins Freie müssen über mehrere über die gesamte Gebäudelänge verteilte, mindestens 35 cm hohe und
40 cm breite Auslauföffnungen verfügen. Je Gruppe von 1000 Tieren muss die Gesamtbreite der Auslauföffnung mindestens 2 m betragen.
Auslaufflächen müssen an die Besatzdichte der gehaltenen Hennen und an die Bodenbeschaffenheit angepasst sein, so dass ein ausreichender Bewuchs erhalten bleibt. Sie müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und erforderlichenfalls über geeignete Tränken verfügen."
Elterntierebis 10
WochenKäfigeLegehennen
alt
Fressplatzlänge amTrog
bei manueller Fütterung16 -3
--
(cm/Tier)
Fressplatzlänge am Trog
oder Band bei mechanischer103310
bis 2 kg12
Fütterung (cm/Tier)12
über 2 kg
Futterrinnenumfang bei
Rundautomaten (cm/Tier)422-
4
Trinknippel oder Cuptränken1 je 10 Tiere,
mind. aber 2 1 je 15
Tiere, mindestens aber 2 je
je Haltungs-Haltungseinheit
einheit
Trinkrinnenlänge (cm/Tier)2,52,51
durchgehend
Umfang bei Rundtränke
(cm/Tier)1,51,51
--
Sitzstangenlänge (cm/Tier)20---
15
Davon: Sitzstangen erhöht
(außer bei Elterntieren)
(cm/Tier)7---
horizontaler lichter
Sitzstangenabstand30 cm--
--
horizontaler Abstand der
Sitzstangen zur Wand20 cm--
--
Einzelnester1 je 5 Tiere-
Gruppen- oder Tunnelnester1 m2/100 Tiere
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.