Gesetz vom 11. Dezember 2001 über den Landessanitätsrat
LGBL_ST_20020429_40Gesetz vom 11. Dezember 2001 über den LandessanitätsratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2002 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2001 über den
Landessanitätsrat
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrates
(1) Zur Beratung und fachlichen Unterstützung der Landesregierung und des Landeshauptmannes in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Dem Landessanitätsrat obliegen insbesondere
(3) In Belangen des Gesundheitswesens, welchen wegen ihrer besonderen Bedeutung und Größenordnung für das Land besondere Gewichtung zukommt, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Landessanitätsrat besteht
(2) Das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen.
§ 3
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; diese üben ihre Funktion bis zur Bestellung der neuen Mitglieder aus. Die Neubestellung erfolgt nach jeweils fünf Jahren.
(2) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Geschäftsausschusses der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger, der Ärztekammer für Steiermark und der Apothekerkammer bestellt. Die übrigen Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien bestellt, wobei den jeweiligen Regierungsfraktionen ein Vorschlagsrecht zukommt.
(3) Ein Mitglied scheidet dadurch vorzeitig aus, dass es von der Landesregierung seiner Funktion enthoben wird, wenn die Verletzung seiner Pflichten nach diesem Gesetz oder schwer wiegende, in seiner Person gelegene Gründe dazu Anlass geben. Ein bestelltes Mitglied scheidet auch dadurch vorzeitig aus, dass es der Landesregierung seinen Rücktritt erklärt.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für deren restliche Dauer ein neues Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu bestellen.
(5) Für jedes bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Vorsitz
Der Landessanitätsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
§ 5
Sitzungen
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf und wenn die Landesregierung, der Landeshauptmann oder das für das Gesundheitswesen zuständige Regierungsmitglied oder drei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen, einzuberufen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Solange kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen dem Vorstand der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu.
§ 6
Beschlüsse
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Über Verlangen von mindestens vier der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.
(2) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.
(3) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter aber jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(4) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande,
(5) Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint.
(6) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
§ 7
Geschäftsführung
Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt.
§ 8
Geschäftsordnung
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen zu regeln sind. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landessanitätsrat anzuhören.
§ 9
Pflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder
(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben über alle Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus dieser ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestellung des Landessanitätsrates entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihrer Funktion tätig.
(2) Die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates darf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie darf jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft treten.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. Mai 2002, in Kraft.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 30. April 1870 über die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift gilt, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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