Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 geändert wird
LGBL_ST_20020329_34Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2002 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferien-
wohnungsabgabegesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
"(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 3 Z. 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z. 4 des § 3, die Umbenennung der Z. 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z. 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 3 Z. 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.
(6) Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft."
"§ 15
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 34/2002
Ergibt sich auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist."
LandeshauptmannLandesrat
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