Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Baugesetz 1995 geändert wird
LGBL_ST_20020329_33Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Baugesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2002 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Baugesetz 1995 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:
"(5a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z. 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren."
"(4) Die Neufassung des § 20 Z. 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z. 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft."
LandeshauptmannLandeshautpmannstellvertreter
KlasnicSchöggl
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