Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2002 über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet
LGBL_ST_20020320_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2002 über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum LandschaftsschutzgebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2002 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2002 über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und
der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe wird ein in den Gemeinden Veitsch, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Altenberg an der Rax und Kapellen, Politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 (Veitsch– Schneealpe–Raxalpe) bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
–beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
–bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und
–bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2002, in Kraft.
§ 3
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten der Veitsch, der Schneealpe und der Raxalpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 69/1981, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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