Gesetz vom 25. September 2001, mit dem das Gesetz über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 - StWFG) erlassen und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20020124_14Gesetz vom 25. September 2001, mit dem das Gesetz über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 - StWFG) erlassen und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2002 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. September 2001, mit dem das Gesetz über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 – StWFG) erlassen
und das Steiermärkische Wirtschaftsförderungs-
gesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz vom 25. September 2001 über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 – StWFG)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Anhebung der Wirtschaftskraft der steirischen Wirtschaft durch die Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und der Beschäftigungslage sowie die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
(2) Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
(3) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
(4) Förderungswerber, über deren Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels Vermögen nicht eröffnet bzw. der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wird, können nicht gefördert werden.
§ 3
Arten der Förderung
(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
§ 4
Mittelaufbringung
Förderungsmittel werden aufgebracht durch
§ 5
Rechtsanspruch
Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
Bedachtnahme auf andere Förderungen
Bei Förderungen nach diesem Gesetz soll auf andere Förderungen Bedacht genommen werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
Abschnitt II
Durchführung der Förderung
§ 7
Organisation
Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung wie auch bei anderen im Gesetz genannten Maßnahmen sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG).
§ 8
Förderungsprogramme
(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.
§ 9
Wirtschaftsförderungsbeirat
(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.
(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als Euro 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Gesellschafterausschuss
(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.
(2) Dem Gesellschafterausschuss müssen je ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.
(3) Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abschnitt III
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form.
§ 12
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.
Artikel II
Gesetz vom 25. September 2001, mit dem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 108/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, geändert wird.
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