Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2001, mit der Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald erlassen werden
LGBL_ST_20020117_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2001, mit der Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2002 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2001, mit der Richtlinien für
die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald erlassen werden
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird verordnet:
§ 1
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 werden für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald in Anlage 1 und 2 enthaltenen Richtlinien zur Bewertung von Schälschäden sowie Verbiss-, Fege- und Schlagschäden an der Fichte erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 195/1963, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/1994, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Bewertung von Verbiss-, Fege- und Schlagschäden
Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:
–Einzelpflanzenschäden,
–Bestandesschäden und (Forst)Betriebsschäden.
Bei den Einzelpflanzen-(Einzelbaum)Schäden ist zu unterscheiden zwischen:
–Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung und durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden); –schädigungsbedingte Kosten, wie nutzlos gewordene Aufwendungen oder zusätzlich notwendig gewordene, also außerordentliche Aufwendungen. Über die Veranschlagung von Kostenanteilen für Bestandes- und (Forst)Betriebsschäden je Pflanze ist in jedem einzelnen Bewertungsfall zu entscheiden.
Als Bestandes- oder Betriebsschäden sind insbesondere anzusehen:
–Ausfall von Mischbaumarten,
–Verminderung der Bestandesstabilität,
–Bestockungsgradminderung,
–Bodenschädigung bzw. Standortsdegradation
(z. B. Degradation infolge gravierender Schädigung der Bodenvegetation),
–Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,
–Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.
Zu beachtende Entschädigungskomponenten
Bei Wachstumsbeeinträchtigung:
Entschädigung pro Pflanzen = (e 2 I) + k
e =Entschädigung für Ertragsausfall je Pflanze laut Schädigungsgrad
Tabellen 1 bis 4
I =Zeitlohnindex
k =schädigungsbedingte Kosten je Pflanze (siehe Seite 29 bzw. folgendes
Bewertungsbeispiel)
Schädigungsgrad "schwach" "1"
Leittrieb (oder Ersatzleittrieb einschließlich Wipfelknospe vorhanden, aber
mehr als 90% der diesjährigen bzw. letztjährigen Seitentriebe sind
verbissen
Wuchs-
alter der
Standortgüte
Pflanze insehrschlecht
mittelgutsehr gut
Jahrenschlecht
10,140,180,23
0,270,33
20,150,180,23
0,280,33
30,150,190,24
0,280,34
40,150,190,24
0,290,36
50,160,200,25
0,300,37
60,160,200,25
0,310,38
70,170,200,26
0,310,39
80,170,220,27
0,320,40
90,170,230,27
0,330,40
100,170,230,28
0,330,41
110,180,230,28
0,340,42
120,180,240,29
0,360,43
130,190,240,30
0,370,44
140,190,250,31
0,380,45
150,200,260,31
0,390,46
160,200,260,32
0,400,47
170,220,270,33
0,400,51
180,220,280,33
0,410,52
190,230,280,34
0,420,53
200,230,290,36
0,440,54
Entschädigung für Ertragsausfall – berechnet für 10 Stück – ohne
schädigungsbedingte Kosten
Stand 1. April 2000
Schädigungsgrad "mittel" "2"
Wipfelknospe (Terminalknospe) und Teil des diesjährigen Leittriebes fehlen, von den diesjährigen bzw. letztjährigen – je nach Zeitpunkt der Aufnahme – Seitentrieben sind außerdem bis zu 30% verbissen (bei vier- und mehrjährigen Pflanzen [tatsächliches Alter] fehlen außer dem Leittrieb bis zu 60% der diesjährigen Seitentriebe der beiden obersten Quirl).
Wuchs-
alter der
Standortgüte
Pflanze insehrschlecht
mittelgutsehr gut
Jahrenschlecht
10,580,730,90
1,091,33
20,590,740,91
1,121,37
30,600,760,96
1,141,39
40,610,780,97
1,181,43
50,630,811,00
1,221,47
60,640,821,01
1,241,51
70,680,841,03
1,271,55
80,690,861,06
1,311,59
90,700,891,09
1,331,62
100,710,901,12
1,371,67
110,740,921,14
1,401,71
120,750,961,17
1,431,75
130,760,971,19
1,471,78
140,801,001,24
1,521,83
150,811,021,27
1,561,88
160,841,051,29
1,591,92
170,851,081,33
1,621,98
180,871,111,37
1,672,02
190,891,131,39
1,712,08
200,911,161,43
1,762,13
Entschädigung für Ertragsausfall – berechnet für 10 Stück – ohne
schädigungsbedingte Kosten
Stand 1. April 2000
Schädigungsgrad "stark" "3"
Wipfelknospe bzw. diesjähriger Leittrieb sowie mehr als 30 % der diesjährigen Seitentriebe sind verbissen (bei vier- und mehrjährigen Pflanzen fehlen der Leittrieb und mehr als 60 % der diesjährigen [bzw. letztjährigen] Seitentriebe der beiden obersten Quirl).
Wuchs-
alter der
Standortgüte
Pflanze insehrschlecht
mittelgutsehr gut
Jahrenschlecht
10,861,081,35
1,642,01
20,881,111,37
1,692,05
30,901,141,42
1,722,09
40,911,171,45
1,782,15
50,951,201,51
1,832,22
60,971,231,53
1,862,25
71,011,261,56
1,912,31
81,021,291,60
1,982,38
91,041,331,63
2,012,43
101,061,361,69
2,052,51
111,111,391,72
2,112,56
121,131,431,76
2,152,63
131,141,451,80
2,222,68
141,191,511,86
2,272,74
151,201,541,91
2,332,83
161,261,591,95
2,382,89
171,271,622,01
2,432,97
181,301,672,05
2,513,03
191,331,702,09
2,563,12
201,371,752,15
2,653,19
Entschädigung Ertragsausfall – berechnet für 10 Stück – ohne
schädigungsbedingte Kosten
Stand 1. April 2000
Schädigungsgrad "sehr stark" bzw. Totalschaden "4"
Totalschaden durch Verbiss:
Bei bis zu vierjährigen Pflanzen (tatsächliches Alter) durch einmaligen Verbiss Verlust des Leittriebes und von mehr als 90 % aller diesjährigen (einjährigen) Seitentriebe (Schädigungsgrad "sehr stark"). Bei älteren Pflanzen mehrjährige starke Wachstumsbeeinträchtigungen durch Verbiss der Leittriebe und der Seitentriebe. Resultat: "spindelige Skelettpflanze" bzw. "Stummelpflanze" oder auch "Kollerbüsche". (Die verbissene Pflanze kann den Wachstumsanschluss an schwächer verbissene oder unverbissene Pflanzen nicht mehr erreichen.)
Totalschaden durch Fegen:
Ein Fegeschaden ist im Allgemeinen wie ein Totalschaden durch Verbiss zu bewerten, da das (meist sehr stark) beschädigte Bäumchen nach einer kürzeren oder längeren "Periode des Kümmerns" abstirbt.
Wuchs-
alter der
Standortgüte
Pflanze insehrschlecht
mittelgutsehr gut
Jahrenschlecht
1 0,58 0,73
0,90 1,091,33
2 1,16 1,45
1,82 2,232,69
3 1,76 2,23
2,76 3,374,10
4 2,37 3,00
3,73 4,565,53
5 3,00 3,81
4,71 5,776,99
6 3,65 4,63
5,73 7,008,51
7 4,31 5,45
6,77 8,2810,04
8 4,99 6,31
7,84 9,5811,63
9 5,70 7,20
8,9310,9113,25
10 6,40 8,11
10,0412,2914,90
11 7,14 9,03
11,1813,6916,61
12 7,89 9,98
12,3815,1318,36
13 8,6610,95
13,5816,6120,14
14 9,4411,96
14,8218,1221,98
1510,2512,97
16,0819,6723,85
1611,0814,01
17,3821,2625,80
1711,9315,09
18,7122,8827,75
1812,7916,18
20,0824,5729,80
1913,6917,31
21,4726,2731,86
2014,6018,47
22,9228,0133,99
2115,5419,67
24,37
2216,5120,88
25,88
2317,4722,12
27,42
2418,5023,39
29,01
2519,5224,70
30,64
2620,58
2721,68
2822,78
2923,93
3025,08
Entschädigung für Ertragsausfall – berechnet für 10 Stück – ohne
schädigungsbedingte Kosten
Stand 1. April 2000
Bestimmung der Standortgüte gemessen an der Oberhöhe (in Meter)
Alter
Standortgüte
sehr schlechtschlecht
mittelgutsehr gut
(Baumhöhe in Meter)
40bis 10,911,0 bis
12,913,0 bis 14,915,0 bis 16,917,0
und mehr
50bis 13,914,0 bis
16,416,5 bis 18,919,0 bis 21,421,5
und mehr
60bis 16,416,5 bis
19,419,5 bis 22,422,5 bis 24,925,0
und mehr
70bis 18,919,0 bis
21,922,0 bis 24,925,0 bis 27,427,5
und mehr
80bis 20,921,0 bis
24,424,5 bis 27,427,5 bis 29,930,0
und mehr
90bis 22,923,0 bis
26,426,5 bis 29,429,5 bis 31,932,0
und mehr
100bis 24,424,5 bis
27,928,0 bis 30,931,0 bis 33,433,5
und mehr
dGZ100
Ertragsklasse5 oder weniger
791113 und
mehr
(Als Oberhöhe [in Meter] gilt die durchschnittliche Höhe der 100 stärksten Bäume pro Hektar. Einen groben Anhalt liefert im ± gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe von vorherrschenden Bäumen [die so genannte Bestandes- "Spitzenhöhe"]. Die vorstehende Bonitierungstabelle gilt für Bestände, in denen die Nadelbaumarten Fichte oder Tanne überwiegen. Für Bestände mit den Baumarten Kiefer, Lärche, Buche oder Eiche als Hauptbaumart empfiehlt es sich, die in den "Hilfstafeln für die Forsteinrichtung" [1975] enthaltenen Ertragstafeln unter Beachtung der allgemeinen Zuordnung [siehe Abschnitt 2.4] der Standortgüteklassen zu den dGZ100-Ertragsklassen zu Rate zu ziehen.)
Ermittlung des Wuchsalters
Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesgründung (Standzeit der Kultur). Im Zweifelsfalle werden einzelne Pflanzen am Wurzelhals abgeschnitten und die Jahresringe gezählt. Bei Naturverjüngungen wird ein "wirtschaftliches Alter" unterstellt, das dem Wuchsalter einer vergleichbaren Forstkultur entspricht.
Pflanzenzahl pro Hektar
Die gesamte Pflanzenzahl pro Hektar kann aus der Summe der absoluten Pflanzenzahl der Schädigungsgrade (einschließlich der ungeschädigten Pflanze
= Schädigungsgrad 0), dividiert durch die Gesamtfläche des zu bewertenden Bestandes ermittelt werden. Die zum Zeitpunkt der Aufnahme vorhandene gesamte Pflanzenzahl pro Hektar lässt sich näherungsweise auch aus dem mittleren Pflanzenbestand
(bzw. Reihenabstand und Abstand in den Reihen) ermitteln. Den hergeleiteten Werten für den Ertragsausfall (Tabellen 1, 2, 3 und 4) sind die nachstehend angeführten Pflanzenzahlen pro Hektar (N/ha) unterstellt:
"normal notwendige
StandortgütePflanzenzahl" für Fi/Ta
sehr schlecht4000 pro Hektar
schlecht3750 pro Hektar
mittel3500 pro Hektar
gut3250 pro Hektar
sehr gut3000 pro Hektar
Diese Zahlen können nach waldbaulich-ertragskundlichen Gesichtspunkten für Fichte und Tanne als Richtwerte für die "normal notwendigen Pflanzenzahlen" gelten. Für Douglasien können diese Werte um etwa 1000 Stück pro Hektar verringert, für Kiefer und die Laubbaumarten Buche und Eiche um 1000 bis 2000 Stück pro Hektar erhöht werden. Für die anderen Baumarten ist die Pflanzenzahl pro Hektar je nach Standort und waldbaulichen Gesichtspunkten festzusetzen.
Erreicht die Zahl der geschädigten Pflanzen die Abhängigkeit von der Baumart als "normal notwendig" erachtete Pflanzenzahl pro Hektar, dann sind damit auch 100% Entschädigung für Ertragsausfall pro Hektar erreicht. Wurden mehr Pflanzen geschädigt als oben für die betreffenden Baumarten pro Hektar angeführt, dann sollte dieser "Pflanzenüberschuss" bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Ist zur Erreichung des Betriebszieles eine höhere Pflanzenanzahl notwendig oder eine geringere ausreichend, kann diese gutachtlich festgelegt werden.
Schädigungsbedingte Kosten je Pflanze
A.Bei Vorliegen von Wachstumsbeeinträchtigungen (Schädigungsgrade "schwach" bis "stark") sind Pflege- und Schutzmaßnahmen nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sie schädigungsbedingt häufiger durchzuführen sind als im Normalfall örtlich notwendig (zusätzliche Pflegearbeiten, längere Zeit notwendige Kulturfreistellung). Als schädigungsbedingt sind jedenfalls alle zur Behebung oder Minderung der eingetretenen Schädigung notwendig gewordenen Aufwendungen, auch künftige Kosten, so etwa für "Zwieselschnitt", anzusehen.
B.Im Falle des Totalschadens bzw. Schädigungsgrades "sehr stark" gelten alle bis zum Bewertungsstichtag für Pflege und Schutz der Kultur bzw. des Jungbestandes getätigten Aufwendungen schädigungsbedingt als verlorene Kosten. Bei der Schadenswiedergutmachung sind somit neben den bedingten Folgekosten bzw. neben dem notwendig gewordenen Mehraufwand die gesamten bisherigen, nunmehr aber verlorenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die gemäß A oder B zu ermittelnden Kosten je Pflanze werden zweckmäßigerweise aus den je Maßnahmen pro Hektar aufgewendeten Kosten hergeleitet. Die pro Hektar angefallenen (bzw. zu veranschlagenden) Kosten werden in diesem Fall summiert und durch die Zahl der behandelten Pflanzen dividiert. Die in Rechnung gestellte Pflanzenzahl soll hierbei die in Abhängigkeit von der Baumart als "normal notwendig anzusehende Pflanzenzahl" (Soll-Pflanzenzahl) nicht übersteigen. Die einzelnen Kosten pro Hektar und Maßnahme (bzw. Pflanze und Maßnahme) sollen den aktuellen örtlichen Werten entsprechend veranschlagt werden. Im Zweifelsfalle können die auf Seite 30 angeführten Rahmenwerte zu Rate gezogen werden.
Richt- und Rahmenwerte für Zweifelsfälle
Setzleistung: 50 bis 60 Arbeiterstunden pro Hektar (bei N = 3500);
(unter extremsten Bedingungen im Hochgebirge im Minimum jedoch nur 120 Pflanzlöcher pro Tag [Arbeiterschicht]).
Pflanzentransport: von der Abgabestelle bis zum Waldort, bis zu zwei Traktorstunden pro Hektar.
Kulturpflege: im Minimum ein Jahr bis Ertragsklasse 6, bei 7. bis 10. Ertragsklasse zwei Jahre, ab
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.