Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20020111_4Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2002 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/ 1998,12/2000 und 53/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001 und 72/2001, wird wie folgt geändert:
§ 15 lautet:
"§ 15
Förderung anderer als umfassender Sanierungen
(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 50% der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von fünf Jahren gewährt werden.
(2) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Abstattungskredite) bis höchstens e 21.802,- je Wohnung gewährt werden. Der Betrag von e 21.802,-
erhöht sich auf höchstens e 25.435,-, wenn für energiesparende Maßnahmen förderungsfähige Kosten von mindestens e 7.267,- nachgewiesen werden. Generell sollen Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen vorrangig und in einem höheren Ausmaß als andere Maßnahmen gefördert werden.
(3) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von fünf Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 5% errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
(4) Nach Rückzahlung des Darlehens (Abstattungskredites), spätestens aber nach der vorgesehenen Laufzeit von fünf Jahren, ist der Annuitätenzuschuss innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen. Die jährliche Verzinsung dieses Zuschusses beträgt 0,5% dekursiv.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Für Ansuchen gemäß § 15 dieser Verordnung, die bis einschließlich 29. März 2002 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden, gilt die bisherige Regelung.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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