Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 2002)
LGBL_ST_20020111_3Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2002 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980
(Landes-Kurabgabeverordnung 2002)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung in den Kurorten (Kurbezirken) des Landes Steiermark wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist folgender Vorgang einzuhalten: Für jeden Kurgast hat der Unterkunftgeber binnen 24 Stunden nach dessen Ankunft ein von der Kurkommission für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung der Kurabgabe aufgelegtes Formblatt in doppelter Ausfertigung auszufüllen und im Büro der Kurkommission zur Anmeldung des Kurgastes vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist von der Kurkommission zu übernehmen, die andere ist dem Unterkunftgeber mit dem Anmeldevermerk auszufolgen.
(2) Bei der Abreise des Kurgastes hat der Unterkunftgeber auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl der Nächtigungen zu berechnen und vom Kurgast die nach § 1 dieser Verordnung ermittelte Kurabgabe einzuheben. Dem Kurgast ist über die entrichtete Kurabgabe eine Bestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe des entrichteten Gesamtbetrages hervorzugehen hat.
(3) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ist bei der Abreise des Kurgastes anlässlich der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft dem Unterkunftgeber auszufolgen, der sie bei der Abfuhr der Kurabgabe der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für den ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die polizeiliche An- bzw. Abmeldung maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 1983, LGBl. Nr. 55/1983, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 59/1985, 36/1986, 94/1986, 108/
1988, 29/1989, 110/1989, 101/1991, 35/1994, 22/1996, 9/1997, 2/1998, 99/1998, 31/2001 und 83/2001, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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