Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 2002) (CELEX-Nr. 300D0766)
LGBL_ST_20011228_96Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 2002) (CELEX-Nr. 300D0766)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2001 Stück 33
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. Dezember 2001 über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen
(Tierkörperverwertungsverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909,
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 66/1998 sowie der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/
2001 wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände (§ 1 Abs. 3 und § 2) sind unter Einhaltung sanitäts- und veterinärpolizeilicher Vorschriften an die "Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im Folgenden kurz "Tierkörperverwertungsanstalt" genannt) abzuliefern.
(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt ist verpflichtet, die anfallenden Gegenstände einzusammeln, zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes unschädlich zu beseitigen. Sie hat diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.
(3) Folgende Gegenstände (spezifiziertes Risikomaterial) müssen sofort bei der Entfernung von Tierkörpern eingefärbt und durch Verbrennen unschädlich beseitigt werden:
(4) Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die verendet sind, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthalten, oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln.
§ 2
(1) Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang:
(2) Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuss nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.
(3) Häute, Felle, Klauen, Knochen, sofern diese nicht im § 1 Abs. 3 genannte Materialien darstellen, Borsten, Haare und Hörner gesund geschlachteter Tiere unterliegen nicht dem Ablieferungszwang, soweit eine veterinärpolizeilich einwandfreie Verwendung gewährleistet ist.
§ 3
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung verpflichteten Personen (§ 4 Abs. 1) oder der Tierkörperverwertungsanstalt im Einzelfall nach Einholung eines amtsärztlichen und eines amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar wäre und gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend tiefes Verscharren, Verbrennung oder dergleichen) keine sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann weiters folgende Maßnahmen bewilligen:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von solchen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abgabe von im § 1 Abs. 3 genanntem Material darf nicht bewilligt werden.
§ 4
(1) Der Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen, bei herrenlosen ablieferungspflichtigen Gegenständen der über den Fundort Verfügungsberechtigte sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Verwalter, Landwirt, Begleiter von Tiertransporten, Schlachthausleiter, Viehhändler usw.) ist verpflichtet, den Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich diese Gegenstände befinden, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Organe der Behörden, wie Amtstierärzte, Landesbezirkstierärzte und Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Tierärzte sind zur Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. 1 und zur Weiterleitung an den Bürgermeister sowie bei eigener Wahrnehmung selbst zur Anzeigeerstattung an den Bürgermeister verpflichtet.
(3) Der Bürgermeister hat die einlaufenden Anzeigen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
24 Stunden an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten. Organe der Behörden, wie Amtstierärzte und Landesbezirkstierärzte, haben in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten und hievon gleichzeitig den Bürgermeister zu verständigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn in den im § 7 Abs. 1 angeführten Betrieben ablieferungspflichtige Gegenstände regelmäßig anfallen und mit der Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr dieser Gegenstände vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
(1) Der Bürgermeister hat über alle Anzeigen betreffend die an die Tierkörperverwenungsanstalt ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen zu führen.
(2) Ebenso haben die Fleischuntersuchungsorgane Vormerkungen über die ablieferungspflichtigen Gegenstände zu führen.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat über alle eingehenden ablieferungspflichtigen Gegenstände Vormerkungen zu führen. Sie hat den Bürgermeistern über Verlangen die aus der jeweiligen Gemeinde erfolgte Abfuhr bekannt zu geben.
§ 6
(1) Die zur Ablieferung verpflichteten Personen
(§ 4 Abs. 1) haben die ablieferungspflichtigen Gegenstände bis zu einem Gewicht von 30 kg unverzüglich in die in der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter (§ 7 Abs. 1) einzubringen. Ablieferungspflichtige Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 30 kg sind so zu verwahren, dass keine Ausbreitung von Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren möglich ist. Es ist weiters nach Möglichkeit vorzusorgen, dass eine Entnahme oder eine Berührung der Gegenstände durch unbefugte Personen verhindert wird sowie Geruchsbelästigungen vermieden werden.
(2) In den im § 7 Abs. 1 genannten Betrieben sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände nach ihrem Anfall unverzüglich in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzubringen.
(3) Wird die Tierkörperverwertungsanstalt zwecks Abführung eines ablieferungspflichtigen Gegenstandes verständigt und stellt sich bei der Abholung heraus, dass der ablieferungspflichtige Gegenstand weniger als 30 kg wiegt, kann die Tierkörperverwertungsanstalt vom Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) einen Kostenersatz von 14,53 e einheben.
§ 7
(1) Alle Gemeinden – allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden – sowie gewerbliche und industrielle Schlachtbetriebe, Geflügelschlachtbetriebe und Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe haben im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände auf einem zur Abfuhr geeigneten Platz aufzustellen. Für das im § 1 Abs. 3 genannte Material und sonstige nicht zur Verwertung bestimmte Gegenstände sind gesonderte und speziell gekennzeichnete Sammelbehälter aufzustellen.
(2) Die Verwahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände in den Sammelbehältern hat so zu erfolgen, dass keine Entnahme von Gegenständen durch unbefugte Personen, keine Berührung der Gegenstände mit Tieren und keine Ausbreitung von Krankheitserregern möglich ist. Die ablieferungspflichtigen Gegenstände sind frei von Fremdkörpern (wie Kunststoff- und anderen Säcken, Metallteilen, Holz) und frei von Fremdstoffen (wie Flotaten, Fettabscheiderinhalten, Frittieröl, Schwermetallen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln) in die Sammelbehälter einzubringen. Wasser darf nur in unvermeidbarem Ausmaß eingebracht werden. Schlachtungsabfälle von Wiederkäuern sind frei von Pansen- und Mageninhalt einzubringen. Von den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sind die ablieferungspflichtigen Gegenstände getrennt nach Borsten, Federn, Blut, Material nach § 1 Abs. 3 und sonstigen Schlachtabfällen zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) Die Sammelbehälter sind von der Tierkörperverwertungsanstalt bereitzustellen. Die Kosten für die Bereitstellung von Schlachtmülltonnen – das sind Sammelbehälter bis zu einem Inhalt von 240 Liter – sind von den Verpflichteten (Abs. 1) der Tierkörperverwertungsanstalt zu ersetzen. Die Sammelbehälter müssen dicht und verschließbar sein. Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter, die zum Transport verwendet werden, von der Tierkörperverwertungsanstalt zu reinigen und zu desinfizieren. Sammelbehälter, die am Ort verbleiben, sind von den Gemeinden beziehungsweise den im Abs. 1 genannten Betrieben zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat nach erfolgter Anzeige ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen an Sonn- und Feiertagen) die ablieferungspflichtigen Gegenstände mit geeigneten Fahrzeugen abzuführen, sofern diese Gegenstände nicht in Sammelbehälter eingebracht wurden. An Sonn- und Feiertagen ist abzuführen, wenn von der Veterinärbehörde die Abholung von Tierseuchenkadavern angeordnet wird, insbesondere in Seuchenzeiten.
(5) Die in Sammelbehälter eingebrachten Gegenstände sind mindestens einmal wöchentlich abzuführen. Mit den im Abs. 1 genannten Betrieben kann die Tierkörperverwertungsanstalt eine turnusmäßige Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände vereinbaren, sofern hiebei die sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.
(6) Ablieferungspflichtige Gegenstände, die wegen ihres Umfanges nicht in einen Sammelbehälter eingebracht werden können, sind erforderlichenfalls auf Kosten der in § 4 Abs. 1 genannten Personen an einen von Fahrzeugen der Tierkörperverwertungsanstalt erreichbaren Ort zu bringen. Ist die Heranbringung an diesen Ort aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar, ist § 14 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.
§ 8
(1) Das Zerlegen von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Ausgenommen sind Zerlegungen (Sektionen) durch Tierärzte oder wissenschaftliche Anstalten unter Einhaltung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften. Hievon ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich unter Angabe der Tiergattung und des Befundes in Kenntnis zu setzen.
(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt ist die Durchführung amtlich angeordneter oder genehmigter Zerlegungen zu dulden und dem durchführenden Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.
§ 9
(1) Am Aufstellungsplatz der Sammelbehälter (§ 7 Abs. 1) ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Produkten (Futtermitteln) verboten.
(2) Das Halten von Tieren auf dem Gelände
der Tierkörperverwertungsanstalt oder im engeren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind über amtlichen Auftrag eingestellte Kontumaztiere auf dem Gelände der Tierkörperverwertungsanstalt.
§ 10
(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind von den Gemeinden, den gewerblichen und industriellen Schlachtbetrieben, Geflügelschlachtbetrieben und Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben kostendeckende Entgelte an die Tierkörperverwertungsanstalt zu entrichten. Die Höhe der Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr ist im Entgelttarif I, für die Beseitigung (Verarbeitung, Transport zur Verbrennung und Verbrennung) im Entgelttarif II der Anlagen A und B, die einen Bestandteil dieser Verordnung bilden, festgelegt. Die Summe der beiden Entgelte ergibt das zu leistende Gesamtentgelt. Die Umsatzsteuer ist in diesen Tarifen nicht enthalten.
(2) Die Entgelte nach Z. 1 der Entgelttarife I und II sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2, 3
und 4 der Entgelttarife I und II von den jeweiligen Betriebsinhabern zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, den auf sie entfallenden Kostenanteil auf die Nutztier- und Hundehalter sowie auf Betriebe, die Sammelbehälter anfordern, die aber nicht unter die Z. 2, 3 und 4 der Entgelttarife I und II fallen, zu überwälzen.
(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z. 1.1 der Entgelttarife I und II nach dem Bestand an Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung der Statistik Österreich, an Hunden nach Schätzung und gemäß Z. 1.2 der Entgelttarife I und II nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(4) Die auf die gewerblichen und industriellen Schlachtbetriebe entfallenden jährlichen Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt sind gemäß Z. 2 des Entgelttarifes I nach der Anzahl der im laufenden Jahr durchgeführten, der Fleischuntersuchung unterzogenen Schlachtungen zu berechnen. Die Betriebsinhaber haben auf die Entgelte Vorauszahlungen in Teilbeträgen zu leisten, die jeweils am Ende der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember fällig sind. Diese Teilbeträge betragen ein Sechstel des zuletzt anhand tatsächlicher Schlachtungen errechneten Jahresentgeltes. Anhand der tatsächlichen Schlachtziffern für ein Kalenderjahr ist das Entgelt für dieses Kalenderjahr in Rechnung zu stellen. Dabei sind die für dieses Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen (Endabrechnung). Ein sich aus der Endabrechnung ergebender Nachzahlungs- oder Gutschriftsbetrag ist binnen einem Monat fällig.
(4a) Die auf die gewerblichen und industriellen Schlachtbetriebe entfallenden Entgelte für die Verarbeitung, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung gemäß Z. 2 des Entgelttarifes II sind nach dem Gewicht der abgeholten ablieferungspflichtigen Gegenstände zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(5) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte für die Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes I, die auf die Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes I je entsorgtem Sammelbehälter beziehungsweise je Blutabholung
(Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(5a) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte für die Verarbeitung, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes II, die auf die Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes II nach
dem Gewicht der abgeholten ablieferungspflichtigen Gegenstände zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig.
(6) Das Amt der Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Mai die zur Berechnung der Entgelte gemäß Z. 2 des Tarifes I erforderlichen Schlachtziffern des Vorjahres der Tierkörperverwertungsanstalt bekannt zu geben.
(7) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat im Jänner jeden Jahres den Betriebsinhabern gemäß § 10 Abs. 4 die Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr vorzuschreiben. Binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Schlachtziffern hat die Tierkörperverwertungsanstalt die Endabrechnung für das entsprechende Kalenderjahr vorzunehmen und den Betriebsinhabern zu übermitteln.
(8) Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden und den Betrieben vorgeschriebenen Entgelte ist von der Tierkörperverwertungsanstalt getrennt nach dem Entgelttarif I (Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt) sowie Entgelttarif II (Verarbeitung, Transport zur Verbrennung und Verbrennung) dem Amt der Landesregierung, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Kenntnis zu bringen.
§ 11
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 8 der Vollzugsanweisung bestraft.
§ 12
(1) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und -verordnungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Der Verweis auf die Vorschrift der Europäischen Union ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1.
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 90/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2001, außer Kraft.
(3) Mit 31. Dezember 2002 tritt der Entgelttarif II der Anlage außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Pöltl
Anlage
Entgelttarif I
Für die Einsammlung und Abfuhr zur Tierkörperverwertungsanstalt sind
folgende Entgelte zu entrichten:
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2.Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) 188,94 e
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) 261,62 e
Entgelttarif II
Für die Verarbeitung, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung sind folgende Entgelte zu entrichten:
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2.Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
(16 m3 Inhalt, maximal 9 t) 83,48 e
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