Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. November 2001 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_20011210_86Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. November 2001 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2001 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. November 2001 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich
das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a
bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 1it. a und b sowie
Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr e 3,27, nach 24.00 Uhr e 3,63.
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. Dezember 1999, LGBl. Nr. 116/1999, außer Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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