Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal
LGBL_ST_20011030_77Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im SulmtalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2001 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die
Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt
in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeinderäte der im politischen Bezirk und Gerichtsbezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinden St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 GemO folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Korbin (61028) der Gemeinde St. Peter im Sulmtal wird das Grundstück
Nr. .31/2 im Gesamtausmaß von 680 m2 ausgeschieden und der Gemeinde St. Martin im Sulmtal eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 GemO mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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