Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung eines "Zukunftsfonds Steiermark" (Zukunftsfondsgesetz)
LGBL_ST_20011030_75Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung eines "Zukunftsfonds Steiermark" (Zukunftsfondsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2001 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Schaffung
eines "Zukunftsfonds Steiermark" (Zukunfts-
fondsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1Errichtung, Zweck, Verwaltung
§ 2Aufbringung der Mittel
§ 3Gebarung
§ 4Grundsätze der Förderung
§ 5Förderungswerber
§ 6Förderungsvoraussetzungen
§ 7Arten der Förderung
§ 8Durchführung der Förderung
§ 9Widmungsgemäße Verwendung
§ 10Kuratorium
§ 11Expertenbeirat
§ 12Gemeinsame Bestimmungen für die Kuratoriums- und Beiratsmitglieder
§ 13Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 14Inkrafttreten
§ 1
Errichtung, Zweck, Verwaltung
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung innovativer und zukunftsweisender Projekte in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Technologie, Qualifikation, Kunst und Kultur sowie Jugend in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung "Zukunftsfonds Steiermark", im Folgenden kurz "Zukunftsfonds" genannt.
(2) Der Zukunftsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist, insbesondere unter dem Aspekt der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Entwicklung, auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet.
(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
§ 2
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel des Zukunftsfonds werden aufgebracht durch
(2) Die Zuwendungen des Landes Steiermark gemäß Abs. 1 Z. 1 bestimmt der Landtag im Landesvoranschlag.
§ 3
Gebarung
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Zukunftsfonds ist dem Landtag ein Jahresbericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(4) Die Gebarung des Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
§ 4
Grundsätze der Förderung
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Zukunftsfonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber anregen und berücksichtigen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf die Zwecke dieses Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung durch den Zukunftsfonds ist nur zulässig, wenn ohne sie das Projekt nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Sie kann jedoch auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(5) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
§ 5
Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen alle physischen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts in Betracht.
§ 6
Förderungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
§ 7
Arten der Förderung
(1) Die Förderung erfolgt auf jede geeignete Weise, insbesondere
(2) Die Gewährung von Förderungen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
§ 8
Durchführung der Förderung
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.
(2) Die Förderungsgewährung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung erlassen werden können.
§ 9
Widmungsgemäße Verwendung
(1) Förderungsbeiträge und Darlehen, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte sowie widmungswidrig verwendete Förderungsbeiträge und Darlehen sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium ist das Organ für die strategische Planung und Koordinierung der Fondsaktivitäten sowie Plattform für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den an der Realisierung des Fondszweckes interessierten Personen, Gruppen und Institutionen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann von Steiermark.
(2) Das Kuratorium besteht aus
(3) Die gemäß Abs. 2 Z. 3 bis 5 vorgeschlagenen Mitglieder des Kuratoriums werden ebenfalls von der Landesregierung auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Kuratoriums zu ersetzen.
(5) Zum Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu beschließen ist.
(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11
Expertenbeirat
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Expertenbeirat eingerichtet, der aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Expertenbeirates werden von der Landesregierung über Vorschlag des Kuratoriums auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Landesregierung bestellt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode des Expertenbeirates zu ersetzen.
(4) Zum Beschluss des Expertenbeirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Expertenbeirat zu beschließen ist.
(5) Neben den in Abs. 1 genannten Aufgaben obliegt dem Expertenbeirat jedenfalls
(6) Der Expertenbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sachlich hiefür in Frage kommende externe Sachverständige heranziehen.
(7) Der Vorsitzende des Expertenbeirates ist den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beizuziehen. Die Mitglieder des Expertenbeirates können ebenfalls, falls dies erforderlich ist, den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen werden.
§ 12
Gemeinsame Bestimmungen
für die Kuratoriums- und Beiratsmitglieder
Die Kuratoriums- und Beiratsmitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 13
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in
der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in ihrer
weiblichen Form.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.
Landeshauptmann1. Landeshauptmannstellvertreter
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