Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20011023_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2001 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/ 1998, 12/2000 und 53/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001 und 61/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand einschließlich der Umsatzsteuer werden höchstens unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche bei einer Personenzahl von
1 Person S 1.800,– (Euro 131,–)
2 Personen S 2.300,– (Euro 167,–)
3 Personen S 2.800,– (Euro 203,–)
4 Personen S 3.400,– (Euro 247,–)
5 Personen S 4.000,– (Euro 291,–)
sowie für jede weitere in der Wohnung lebende Person höchsten S 500,– (Euro 36,–) anerkannt. Ein darüber hinausgehender Wohnungsaufwand gilt als zumutbar."
"(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand gemäß Abs. 1 bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, beträgt bei einer Personenanzahl von
1 Person S 1.000,– (Euro 73,–)
2 Personen S 1.300,– (Euro 94,–)
3 Personen S 1.500,– (Euro 109,–)
4 Personen oder mehr Personen . S 1.600,– (Euro 116,–)."
"(4) Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen (§ 19 Abs. 4 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) werden bei der Festlegung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gemäß Abs. 3 nicht berücksichtigt."
"(6) Mitwohnende Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nicht erfüllen, sind abweichend von Abs. 5 bei Berechnung der Wohnbeihilfe insoweit zu berücksichtigen, als je Person S 500,– (Euro 36,–) vom anrechenbaren Wohnungsaufwand gemäß Abs. 2 abzuziehen sind."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
(2) Für Wohnbeihilfen, die ab Juni 2002 gewährt werden, ist diese Verordnung anzuwenden. Für Wohnbeihilfen, die bis einschließlich ab Mai 2002 gewährt werden, ist auch bei Veränderungen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe bewirken, die bisherige Regelung anzuwenden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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