Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Landesumlage
LGBL_ST_20011023_67Gesetz vom 3. Juli 2001 über die LandesumlageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2001 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Landesumlage
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 7,8 v. H. (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 – FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001) der ungekürzten rechnungsmäßigen
Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 2001 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.
§ 3
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPaierl
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