Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz) geändert wird
LGBL_ST_20011016_64Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2001 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Ver-
anstaltungsgesetz) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/ 1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 35 Abs. 2 lautet:
"(2) Vor Erteilung einer Bewilligung sowie vor Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Gemeinde, in deren Gebiet Spielapparate aufgestellt und betrieben werden sollen, zu hören. Das Anhörungsrecht der Gemeinde zur Erteilung einer Bewilligung nach § 5a Abs. 1 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. Wenn die Veranstaltung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll und diese nicht Bewilligungsbehörde nach § 5a Abs. 1 ist, ist überdies deren Stellungnahme einzuholen."
"(3) Werden die Äußerungen bzw. die Stellungnahmen nach Abs. 2 nicht innerhalb von einer Woche abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand erhoben wird."
"(7) Der beabsichtigte Austausch von Spielapparaten, der nur im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Bewilligung erfolgen darf, ist vom Bewilligungsinhaber mit einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der (des) Bewilligungsbescheide(s) der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Soll anstelle des bereits bewilligten Spielapparates ein neuer Spielapparat aufgestellt werden, so ist für diesen das entsprechende Gutachten eines Sachverständigen über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit vorzulegen. Die Behörde hat den Austausch binnen 14 Tagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
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