Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Celex-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)
LGBL_ST_20010914_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Celex-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2001 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe
Auf Grund der §§ 90 und 94e der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2000, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 StLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 4 StLAO) einschließlich unkonventioneller
Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 90 Abs. 4 StLAO sind
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90 Abs. 1 bis 4 StLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung
biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der StLAO zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, 90 Abs. 4 sowie 90a Abs. 2, 6 und 7 StLAO zu verstehen.
(4) § 11 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und dass zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 auch der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates
vom 12. Oktober 1993, ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995, ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995, S 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997, ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997, S. 17, umgesetzt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
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