Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 2001)
LGBL_ST_20010910_53Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2001 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-
novelle 2001)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im § 2 Z. 10 lit. c lautet die Wortfolge beim ersten Spiegelstrich:
"–Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8 Einkommensteuergesetz
1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,"
durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt:
§ 2 Z. 12 lit. b:400.000 Schilling
30.000 Euro
450.000 Schilling34.000 Euro
50.000 Schilling4.000 Euro
10.000 Schilling800 Euro
§ 20 Abs. 1100 Schilling10 Euro
§ 40 Z. 4200,000.000 Schilling14,534.560 Euro
"(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen können Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden."
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu
6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."
"§ 42
Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen."
Artikel II
(1) Artikel 1 Z. 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 Z. 1 und Z. 3 bis 14 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2001, in Kraft.
Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter
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