Gesetz vom 20. März 2001, mit dem das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979 geändert wird
LGBL_ST_20010724_40Gesetz vom 20. März 2001, mit dem das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2001 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2001, mit dem das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, LGBl. Nr. 42/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:
„(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost sowie Trauben- und Obstsaft in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht). Nur zur Ausübung des Buschenschankrechtes befugte Betriebe dürfen Bezeichnungen wie ,Buschenschank' oder ,Buschenschenke' oder entsprechende Wortverbindungen verwenden. Weinbuschenschank darf nur in einem Weinbaugebiet gemäß § 21 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000, ausgeübt werden. Most- oder Obstweinbuschenschenken dürfen die genannten Bezeichnungen nur in Verbindung mit dem Wort ,Most-' oder ,Obstwein' verwenden."
„(5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze auch auf die aus im slowenischen Grenzgebiet zur Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten stammende Ernte, sofern sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (Abs. 4) des Bewirtschafters solcher Wein- und Obstgärten in der Steiermark befindet (so genannter Doppelbesitzer im kleinen Grenzverkehr)."
„(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingten Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen."
4 § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach erfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen."
„(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig."
„(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt."
„§ 7a
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß
auch in der weiblichen Form."
„(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 5 (1) b, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 lit. b1 und § 7a tritt mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 40/2001 folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 vorletzter Halbsatz durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat:
KlasnicPöltl
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