Gesetz über die obersten Organe des Landes
LGBL_ST_20010702_36Gesetz über die obersten Organe des LandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2001 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
„(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages."
„(4) Der Entfall von § 3 Abs. 1 Z. 7 sowie die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z. 6, des § 8 Abs. 1 und Abs. 1a sowie des § 3 Abs. 1 Z. 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(5) Die Einfügung der Worte „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs" in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 5a und § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
„§ 20
Übergangsbestimmung
zur Novelle LGBl. Nr. 36/2001
Ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein Leiter des Landesrechnungshofs bestellt, so kommen bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion die Einfügung der Wortfolge „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs" in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 5a sowie § 9 Abs. 1 Z. 4 durch dieses Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 nicht zur Anwendung."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSchützenhöfer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.