Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz erlassen wird
LGBL_ST_20010606_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2001 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001, mit der
ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion
(politischer Bezirk) Leibnitz erlassen wird
Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Ziele und Maßnahmen
§ 2 Ziele und Maßnahmen
§ 3 Ziele und Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung und darauf folgende
Nachnutzung
§ 4Äußere Baulandgrenze
Gemeindefunktionen und Vorrangzonen
§ 5 Gemeindefunktionen
§ 6Vorrangzonen
Schlussbestimmungen
§ 7 Überprüfung
§ 8Inkrafttreten
§ 9Außerkrafttreten
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. j des Landesentwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Leibnitz.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–im Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 3, Referat für Landes- und Regionalplanung der Landesbaudirektion),
–bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz,
–bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Leibnitz.
Ziele und Maßnahmen
§ 2
Ziele und Maßnahmen
(1) Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität, insbesondere in den regionalen Wohnstandorten durch Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
(2) Flächen sparende Siedlungsentwicklung. Verringerung des Baulandverbrauches pro Einwohner. Bei der Berechnung des Baulandbedarfes der jeweiligen Gemeinde ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
(3) Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dem öffentlichen Verkehr zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Erhöhung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz des öffentlichen Verkehrs.
(4) Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven und Verdichtung der Bebauung in den Haltestellen-Einzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in den regionalen Wohnstandorten durch eine Siedlungsentwicklung von innen nach außen und gezielten Einsatz der Wohnbauförderung.
(5) Siedlungsverdichtung durch Festlegung einer Mindestbebauungsdichte von 0,3 gemäß § 23 Abs. 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im 300-Meter-Haltestellen-Einzugsbereich des öffentlichen Verkehrs mit mindestens zehn werktäglichen Zug- bzw. Buspaaren und in fußläufigen Einzugsbereichen von Nahversorgungseinrichtungen in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
(6) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf die als regionale Wohnstandorte festgelegten Gemeinden und entlang der Hauptlinien des öffentlichen Verkehrs gelegenen Nachbargemeinden.
(7) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen.
(8) Schaffung der Voraussetzungen für eine industriell-gewerbliche Nutzung in den Gemeinden Gralla und Wagna östlich der A 9 (Verkehrserschließung, Erschließungs- und Bebauungskonzept einschließlich Etappisierung, Grundstückssicherung) zur Ansiedlung von überregional bedeutenden Betrieben.
(9) Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen in den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten durch Festlegung von Baugebieten für Industrie und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen bzw. Setzen von bodenpolitischen Maßnahmen.
(10) In den Gemeinden Gralla und Wagna ist die Errichtung von Einkaufszentren im Sinne des § 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F., östlich der Autobahn A 9 nicht zulässig.
(11) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der vielfältigen Funktionen der Wälder ist die Waldausstattung im Gesamtraum Leibnitz zu erhalten sowie im Leibnitzer Feld zu verbessern.
(12) Zum langfristigen Schutz von seltenen Arten und Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
(13) Freihaltung von für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw. Ausrichtung der baulichen Nutzung und Gestaltung auf die klimatologischen Gegebenheiten.
(14) Freihaltung der Bereiche innerhalb der Anschlagslinien eines 100- jährlichen Hochwasserereignisses (HQ100), die für den Hochwasserabfluss notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt aufweisen.
(15) Zur Erhaltung ihrer Funktionalität sind Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus), von Bebauung und Sondernutzungen
im Freiland freizuhalten. Für Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist insbesondere die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen.
(16) Sicherung und Entwicklung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen Raumplanung. Insbesondere Erhaltung und Verbesserung der Ausstattung des Leibnitzer Feldes und der intensiv genutzten Talräume der Teilräume Stiefingtal/Schwarzautal und Sausal/
Südsteirisches Weinland mit landschaftsraumtypischen Strukturelementen, wie z. B. Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäumen, Einzelbäumen.
(17) Freihaltung einer 300-Meter-Zone um Rohstoffvorrangzonen bzw. im Abfallwirtschaftsplan festgelegte Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen von Nutzungen, die die Realisierung einer Rohstoffgewinnung bzw. Abfallbehandlungsanlage verhindern bzw. gefährden.
(18) Freihaltung und Sicherung von für Verkehrsbauten erforderlichen Flächen einschließlich Abstandsflächen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft.
§ 3
Ziele und Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
und darauf folgende Nachnutzung
(1) Für die Rohstoffgewinnung und darauf folgende Nachnutzungen gelten folgende Zielsetzungen und Maßnahmen:
–Sanierung und nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen im Leibnitzer Feld zur überörtlichen Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit einwandfreiem Trink- und Brauchwasser und zur naturräumlichen Regeneration (erste Priorität). Der Vermeidung und nachhaltigen Beseitigung von Verunreinigungsursachen ist gegenüber der nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung von Verunreinigungsauswirkungen (Symptombekämpfung) Vorrang einzuräumen.
–Schaffung und nachhaltige Sicherung klein strukturierter, artenreicher und regenerationsfähiger Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt im Bereich der Sand- und Kiesabbauzonen, Einbeziehung der landwirtschaftlich monostrukturiert genutzten Flächen in die ökologische Sanierung und Schaffung von attraktiven Erholungsgebieten (zweite Priorität). Entwicklung zusammenhängender Sukzessions- bzw. Waldflächen zur Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen und zur Unterstützung der Biotopvernetzung. Anlage von Flurgehölzen und Windschutzpflanzungen, insbesondere im Anschluss an rekultivierte Trockenabbauzonen und im Nahbereich von Nassbaggerungen. –Abbau von noch abbauwürdigen Sand- und Kiesvorkommen zur Versorgung mit Grundstoffen in den als Rohstoffvorrangzonen ausgewiesenen Bereichen (dritte Priorität) sowie in Ergänzung der bestehenden Abbaubereiche (Arrondierungen).
–Für die Rohstoffvorrangzone nördlich des Sportplatzes in der Gemeinde Tillmitsch ist als Abbauart eine Trockenbaggerung anzustreben.
(2) Die Landesregierung hat als Vorgabe für die Nachnutzung des zusammenhängenden Abbaugebietes in den Gemeinden Lebring-St. Margarethen, Lang und Tillmitsch ("Abbaugebiet Leibnitzer Feld West") innerhalb von zwei Jahren ein Entwicklungsprogramm zu erlassen. Dafür gelten folgende Zielsetzungen und Maßnahmen:
–Auslaufen der Nutzungen im Freiland zur Sand- und Kiesverarbeitung (Betonmischanlagen) und nachhaltige Entfernung aller Bauten und Anlagen zur Aufbereitung und Verarbeitung von Sand und Kies bis zum 31. Dezember 2010. –Berücksichtigung von für die geordnete Nachfolgenutzung erforderlichen gestalterischen Anforderungen bereits bei der Einreichplanung von Abbauzonen. Strukturierung von Gewässeruferzonen in bewegter Linienführung und mit unterschiedlichen Böschungsneigungen.
–Rekultivierung der Abbauzonen bereits im Zuge der Sand- und Kiesgewinnung.
–Rasche Uberführung des Bereiches nördlich des Kiesnerweges zwischen
Landesstraße L 602 und Bahn in einen Erholungsbereich (innerhalb von maximal zehn Jahren).
–Nachnutzung des nördlichen Abbaubereiches in der Gemeinde Lebring-St. Margarethen als Mischwald.
–Nachnutzung der Abbaubereiche südlich des Kiesnerweges als extensive Wiesen bzw. Landschaftsseen.
(3) Abstimmung der Nachnutzung neuer Abbauvorhaben in den Gemeinden Vogau und St. Veit am Vogau ("Abbaugebiet Leibnitzer Feld Südost") mit den bestehenden Nassbaggerungen in diesem Bereich.
§ 4
Äußere Baulandgrenze
(1) Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten, Freihaltung landwirtschaftlicher Eignungsflächen, Erhaltung ökologisch und landschaftsgestalterisch wertvoller Grünzonen und Grünzüge, Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bestehender bzw. geplanter Infrastruktureinrichtungen, Vermeidung von unwirtschaftlichen öffentlichen Aufwendungen sowie zur sparsamen Nutzung des Bodens werden äußere Baulandgrenzen festgelegt.
(2) Außerhalb der äußeren Baulandgrenzen sind neue Baulandausweisungen nicht zulässig.
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 5
Gemeindefunktionen
(1) Als Teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentren im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:
–Arnfels (inklusive angrenzender Baugebiete in der Nachbargemeinde Schloßberg)
–Ehrenhausen
–Gamlitz
–Gleinstätten
–Heiligenkreuz am Waasen
–Lebring-St. Margarethen
–Leutschach (inklusive angrenzender Baugebiete in den Nachbargemeinden Glanz und Schloßberg)
–Spielfeld
–Straß in Steiermark
–Wildon (inklusive angrenzender Baugebiete in der Nachbargemeinde Stocking)
–Wolfsberg im Schwarzautal
(2) Als Regionale Wohnstandorte werden festgelegt:
–Arnfels (inklusive angrenzender Baugebiete in der Nachbargemeinde Schloßberg)
–Gamlitz
–Gleinstätten (inklusive angrenzender Baugebiete in der Nachbargemeinde Pistorf)
–Großklein
–Heiligenkreuz am Waasen
–Lebring-St. Margarethen
–Leibnitz (inklusive angrenzender Baugebiete in den Nachbargemeinden Gralla, Kaindorf und Tillmitsch)
–Leutschach (inklusive angrenzender Baugebiete in den Nachbargemeinden Glanz und Schloßberg)
–St. Nikolai im Sausal
–Straß in Steiermark
–Wagna
–Wildon (inklusive angrenzender Baugebiete in der Nachbargemeinde Stocking)
(3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden festgelegt:
–Gralla/Wagna
–Lang/Lebring-St. Margarethen
–Leibnitz
–Straß in Steiermark
–Vogau
–St. Veit am Vogau
–Weitendorf
§ 6
Vorrangzonen
(1) Zur langfristigen Sicherung und Weiterentwicklung der vielfältigen räumlichen Funktionen der Landwirtschaft sind landwirtschaftliche Vorrangzonen von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland freizuhalten.
(2) Zur Sicherung der regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe dürfen in den Rohstoffvorrangzonen andere Widmungs- und Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(3) Sicherung und Weiterentwicklung der erhaltenswerten Kulturlandschaften im Bereich des Stiefingtales/Schwarzautales und des Sausals/Südsteirisches Weinland als bedeutende Ressource der Region. Freihaltung dieser Kulturlandschaften von Nutzungen, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen bzw. gefährden.
(4) Zur nachhaltigen Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit sind Grünzonen von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland freizuhalten.
(5) Zur nachhaltigen Gewährleistung ihrer Funktionalität sind innerhalb der schematisch dargestellten Grünzüge nur Abrundungen und Auffüllungen von bestehendem Bauland zulässig. Die ökologische Funktionalität der Grünzüge ist durch den Erhalt und die Ergänzung von Strukturelementen für einen funktionierenden Biotopverbund zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Nachfolgenutzung bei Schotterentnahmen.
Schlussbestimmungen
§ 7
Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen
und gegebenenfalls zu ändern.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Juli 2001, in Kraft.
§ 9
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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