Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2001 über die Ausschreibung der Wahl des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters in der Steirischen Landesjägerschaft
LGBL_ST_20010523_23Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2001 über die Ausschreibung der Wahl des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters in der Steirischen LandesjägerschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2001 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2001 über die Ausschreibung der Wahl des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters in der Steirischen Landesjäger-
schaft
Auf Grund des § 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 71/1991, sowie der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993 und der §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, in der derzeit geltenden Fassung, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/1993, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahl des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters wird gemäß §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, i. d. g. F., mit dem Wahltag 23. Juni 2001 ausgeschrieben.
(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder der Bezirksjagdausschüsse.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(4) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag, das ist der 9. Juni 2001, während der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) bei der Landeswahlkommission in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, Zimmer 311 einzubringen. Für die Einbringung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 24 und 25 JWO sinngemäß.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 angeführten Frist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so unterbleibt gemäß § 7 Abs. 5 JWO die Wahl und gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Mai 2001, in Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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