Gesetz vom 23. Jänner 2001, mit dem das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965 geändert wird
LGBL_ST_20010511_20Gesetz vom 23. Jänner 2001, mit dem das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2001 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Jänner 2001, mit dem das
als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
"§ 41a
Wertausgleich
(1) Zur Wertsicherung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gebührt Beziehern von wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 26 haben, ein Wertausgleich, wenn die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach § 41 Abs. 2 und 3, die vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen ermittelte Erhöhung der Verbraucherpreise nicht erreicht.
(2) Der Wertausgleich gebührt als Einmalzahlung. Der Betrag der Einmalzahlung und der oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festgesetzten Wertausgleich nach § 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/ 2000 durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.
(3) Als das für die Ermittlung des Wertausgleiches nach Abs. 2 maßgebliche Jahrespensionseinkommen gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges, ausgenommen die Kinderzulage, auf den im Auszahlungsmonat Anspruch besteht.
(4) Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt ein Wertausgleich zu der im Februar 2001 ausgezahlten wiederkehrenden Leistung in der Höhe von 1% des Jahrespensionseinkommens höchstens
S 1600,–."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSchützenhöfer
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