Gesetz vom 23. Jänner 2001 über die Landesumlage
LGBL_ST_20010511_18Gesetz vom 23. Jänner 2001 über die LandesumlageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2001 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. Jänner 2001 über die Landes-
umlage
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 8,2 v. H. (§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 – FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000) der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 1997 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.
§ 3
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(2) Das Gesetz vom 25. Mai 1993 über die Landesumlage, LGBl. Nr. 97/1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPaierl
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