Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Buch-Geiseldorf (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_20010330_16Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Buch-Geiseldorf (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2001 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Buch-Geiseldorf (politischer
Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999 und 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Buch-Geiseldorf wird mit Wirkung vom 1. April 2001 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In rotem Schild kreuzförmig aus gemeinsamem Ursprung wachsend vier goldene Buchenblätter."
§ 2
Die der Gemeinde Buch-Geiseldorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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