Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großlobming (politischer Bezirk Knittelfeld)
LGBL_ST_20010130_3Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großlobming (politischer Bezirk Knittelfeld)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2001 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großlobming (politischer
Bezirk Knittelfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999 und 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Gemeinde Großlobming wird
mit Wirkung vom 1. Februar 2001 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot silbern eine kreisrunde gotische Stahlschnittrosette, in welcher durchbrochen ein Dreischneuß ein in sphärischem Dreieck von drei stehenden Dreiblättern umgebenes liegendes Dreiblatt umschließt."
§ 2
Die der Gemeinde Großlobming ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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