Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen.
LGBL_ST_20001227_80Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2000 Stück 31
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2000 über Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und
Bekämpfung von Katastrophen
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 und 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999, wird
verordnet:
§ 1
Erstellung und Inhalt des Katastrophenschutzplanes
(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck bis spätestens Ende Juni und die Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens Ende September ihre Pläne auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Landesregierung hat dies bis Ende November vorzunehmen. Die jeweiligen Katastrophenschutzpläne sind aufeinander abzustimmen und sollen überdies mit den Plänen der jeweiligen Einsatzorganisationen akkordiert werden.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist schriftlich und nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch zu erstellen.
(4) Näheres über die Gliederung und den Inhalt des Katastrophenschutzplanes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
§ 2
Behördliche Einsatzleitung
(1) Der behördliche Einsatzleiter hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden.
(2) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.
(3) Näheres über die Gliederung, Aufgaben und die Ausstattung der behördlichen Einsatzleitung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
§ 3
Psychosoziale Betreuung
(1) Die Hilfe der psychosozialen Betreuung ist den Opfern der Katastrophe und deren Angehörigen, den Mitgliedern der Einsatzorganisationen und allen sonstigen Hilfskräften sowie der betroffenen Bevölkerung zu gewähren.
(2) Näheres über die Organisation und Aufgaben der Psychosozialen Betreuung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
§4
Aus- und Fortbildung
(1) Die Aus- und Fortbildung für die Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung hat jedenfalls folgende Bereiche zu enthalten:
(2) Näheres über die Aus- und Fortbildung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
§ 5
Externer Notfallplan
(1) Der Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial gemäß. § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes (Externer Notfallplan) hat ergänzend zu § 1 Abs. 1 Z. 5 zu enthalten:
(2) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes oder der Anlage von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Betreiber auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Landesregierung kann auf Grund des Sicherheitsberichts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG auf die Erstellung eines externen Notfallplanes (gemäß Abs. 1) verzichten, wenn ein Sicherheitsbericht vorliegt, der bereits auch alle notwendigen Inhalte, die ein Externer Notfallplan enthalten muss, enthält.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 28. Dezember 2000, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr
und Bekämpfung von Katastrophen
I. Katastrophenschutzplan
A. Gliederung und Inhalt
des Katastrophenschutzplanes (§ 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4)
Eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können und eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel haben insbesondere Angaben über Namen, Funktion, Erreichbarkeiten und Standorte zu umfassen über:
1.Einsatzorganisationen
1.1. Feuerwehren (Kommandant, Stellvertreter, Rüsthaus)
1.2.anerkannte Rettungsdienste, wie Österreichisches Rotes Kreuz,
Österreichischer Bergrettungsdienst, Österreichische Rettungshundebrigade, Österreichische Wasserrettung, Österreichische Höhlenrettung (maßgebliche Funktionsträger, Kommandanten, Dienststellen)
1.3. Lawinenkommission
2.1. Ärzte (Leitender Notarzt gemäß § 40 Ärztegesetz, Notärzte, niedergelassene Ärzte) sowie Psychotherapeuten
2.2. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und Sozialberater
2.3. Fürsorgedienste
2.4. Tierärzte
2.5. Krankenanstalten
2.6. Apotheken
2.7. Seelsorger
2.8. Bergführer
2.8. Schischulen
2.9. Bestattung
2.10. Schlachthof
3.1. Bundesgendarmerie/Bundespolizei
3.2. Gemeindesicherheitswache
3.3. Österreichisches Bundesheer
5.1. Technische Dienste der Gemeinde
5.2. Landes- und Bundesstraßenverwaltung
5.3. Fernmeldebaudienst
5.4. Wasserbauverwaltung
5.5. Wildbach- und Lawinenverbauung
5.6. Hochbau
5.7. Sirenen
5.8. Netzamt
5.9. Lautsprecheranlagen
6.1. Eisenbahnunternehmen
6.2. Tunnelanlagen
6.3. Seilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen)
6.4. Flughafen/Flugplatz/Hubschrauberlandeplätze
6.5. Energieversorgungsunternehmen
6.6. Wasserversorgungsunternehmen
6.7. Abwasserbeseitigungsunternehmen
6.8. Abfallbeseitigungsunternehmen
6.9. Lebensmittelhandel
6.10. Lagerhäuser
6.11. Tankstellen
6.12. Treibstofflager
6.13. Transportunternehmen (Anzahl der Busse, Sitzplätze, Lkw)
6.14. Beherbergungsbetriebe
6.15. Schulen (Klassenanzahl)
6.16. öffentliche Schutzraumanlagen
6.17. Zeltverleiher
6.18. Verleiher von Mobil-WC-Anlagen
6.19. Veranstaltungshallen (Fassungsraum)
6.20. Gasversorgung
6.21. Mühlen
6.22. Molkereien
6.23. Fleisch verarbeitende Betriebe
6.24. Kühlhäuser
6.25. Kfz-Werkstätten (Fahrzeugmarke)
6.26. Sprengbefugte
6.27. Banken
6.28. Traglufthallen
6.29. Notstromaggregate
6.30. Bagger
6.31. Bohrgeräte
6.32. Radlader 6.33. Kipper
6.34. Kräne
6.35. Raupen
6.36. Gabelstapler
6.37. Mess- und Laborfahrzeuge
6.38. Großpumpen
6.39. Kompressoren
6.40. Gemeindeeigene Fahrzeuge
6.41. Sandsäcke
6.42. Betonmischfahrzeuge
6.43. Rundfunk- und Fernsehanstalten (regional und überregional)
7.2. Sicherheitsdirektion
7.3. Bundespolizeidirektionen
7.4. Militärkommando
7.5. Bezirksverwaltungsbehörde
B. Inhalt und Gliederung der Maßnahmenpläne
(§ 1 Abs. 1 Z. 5)
Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der erfolgten Bedrohungsanalyse zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar:
1.1. Allgemeiner Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen.
1.2. Besonderen Maßnahmenplan, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.
2.Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
2.1. Vorgang der Alarmierung (Alarmplan)
2.2. Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen
2.3. Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit
einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden 2.4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand)
3.1. Beschreibung der besonderen Katastrophensituation
3.2. die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar
3.3. den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan)
3.4. sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende
Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind
3.4.1. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden 3.4.2. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
C. Inhalt und Gliederung der Alarmpläne
Der Alarmplan hat zu enthalten:
II. Gliederung, Aufgaben und Ausstattung
der Einsatzleitung (§ 2)
A. Gliederung der Einsatzleitung
Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt I A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.
B. Aufgaben der Einsatzleitung
Unter Anwendung des Prinzipes der koordinierten Führung hat die Einsatzleitung je nach Schadenslage gemeinsam insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
C. Ausstattung der Einsatzleitung
Zusätzlich zu den von den eingesetzten Kräften verwendeten Einsatzmitteln ist folgende Ausstattung der Einsatzleitung vorzusehen:
II. Organisation und Aufgaben der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung
sowie der Krisenintervention (§ 3)
A. Organisation
Die Behörden haben die in ihrem Bereich tätigen klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Ärzte – insbesondere ärztliche Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychiatrie, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter und Notfallseelsorger zu erfassen und je nach Bedarf zu alarmieren und um Mitarbeit zu ersuchen.
B. Aufgaben
IV. Aus- und Fortbildung (§ 4)
Die Aus- und Fortbildung für die Katastropheneinsatzleiter und für die Mitarbeiter im Bereich der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung angeboten und umfasst folgende Bereiche:
A. Koordinierte Führung (Führungsverfahren)
Die Ausbildung der koordinierten Führung beschäftigt sich mit der Sicherstellung des Zusammenwirkens der Führungsebene aller im Einsatzfall tätigen Kräfte. Dabei sind die von den Einsatzorganisationen und den Behörden verwendeten Grundlagen zu berücksichtigen. Folgende Wissensinhalte sind zu vermitteln:
1.1.Lagefeststellung
1.2. Lagebeurteilung mit Entschluss
1.3. Plan der Durchführung
1.4. Versorgung
1.5. Kommunikation
1.6. Informationsmanagement
1.7. Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention
1.8. Kontrolle
1.9. Dokumentation
2.1. Gemeinde
2.2.Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkskoordinationsausschuss, Führungsgruppe „Bezirk")
2.3. Landesregierung (Landeskoordinationsausschuss, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Führungsgruppe „Land")
3.1. Ressourcen des Bundes 3.2. Ressourcen des Landes 3.3. Ressourcen der Einsatzorganisationen
B. Informationsmanagement
C. Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention
D. Übungen und Planspiele
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sollen einmal jährlich gemeinsam mit den Einsatzorganisationen und Behörden Planspiele und Übungen mit dem Ziel durchführen, das Zusammenwirken aller einzusetzender Kräfte zu beüben. Die Übungsannahmen haben bei Planspielen auch größtmögliche Schadenslagen zu umfassen. Die Ergebnisse der Planspiele und Übungen sind zu dokumentieren.
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