Artikel 15 a B-VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich.
LGBL_ST_20001220_30Artikel 15 a B-VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2000 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Artikel 15a B-VG – Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und
im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden kurz Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, die nachstehende Artikel-15a-B-VG-Vereinbarung zu schließen.
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Tierschutzes im Allgemeinen Regelungen über das Verbot der Tierquälerei und im Besonderen Regelungen über den Schutz von Tieren im außerlandwirtschaftlichen Bereich zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietees sowie für deren Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen – soweit die Haltung bzw. Mitwirkung nach der Anlage 6 zulässig ist – ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes vorzusehen und für den Fall, dass auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen die Interessen des Tierschutzes nicht gewahrt werden können, die Haltung und Mitwirkung der Tiere zu untersagen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein nach Abs. 2 vorgesehenes Verfahren hinsichtlich der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht durchzuführen, wenn bereits in einem Land auf Grund eines derartigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 6 eine Berechtigung erlangt worden ist,
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für Tiere, die im Sinne der Anlage 6 lit. b Abs. 4 in Zirkussen oder Varietees mitwirken, die Führung von Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde sowie Anordnung der Identifikation der Tiere vorzusehen. Weiters ist die Führung von Nachweisen über den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes sowie regelmäßige behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren entsprechen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzustreben, dass die Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen im Bereich des Tierschutzes so festgelegt wird, dass sie nicht unterdurchschnittlich niedrig unter der Strafhöhe liegt, die von den anderen Vertragsparteien für vergleichbare Verwaltungsübertretungen vorgesehen werden.
(8) Soweit Artikel 3 nicht anderes bestimmt, werden durch diese Vereinbarung Bestimmungen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen nicht berührt.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 von Begriffsbestimmungen auszugehen, die nachstehende Inhalte nicht ausschließen:
Nutztiere sind insbesondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.
(2) Die Haltung anderer als der in Abs. 1 lit. a und b demonstrativ angeführten Tiere darf in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 verboten werden.
Artikel III
Tierquälerei, Verbote
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 Tierquälerei zu verbieten. Danach darf niemand ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund töten, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 beispielsweise festzulegen, dass als Tierquälerei im Sinne des Abs. 1 insbesondere gelten:
(3) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die im Einklang mit umzusetzenden europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 eine Anordnung mit mindestens folgendem Inhalt vorzusehen:
Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung oder
– wenn dies nicht möglich ist – für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.
Artikel IV
Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 vorzusehen, dass die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 vorzusehen, dass Tierheime jedenfalls den Mindestanforderungen der Anlage 7 zu entsprechen haben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 vorzusehen, dass jedenfalls die in der Anlage 6 angeführten Mindestanforderungen für die Haltung der jeweiligen Tiere sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn diese Tiere in Tierparks (Artikel 2 Abs. 1 lit. e) gehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich – soweit sie nicht nach Abs. 5 vorgehen – sicherzustellen, dass die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass
eine Verringerung der Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 6 im Einzelfall zulässig ist, wenn in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 vorgesehen ist, dass die ethologischen Grundbedürfnisse der Tierart das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung sind (Tiergerechtheitsindex) und hiefür in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 ein geeignetes Beurteilungssystem vorgesehen ist, das jedenfalls von folgenden Inhalten ausgeht:
Artikel V
Beitritt des Bundes
Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Bund in Verhandlungen darüber einzutreten, dass dieser auch der Vereinbarung beitritt und sich verpflichtet, in seinem Kompetenzbereich, wie etwa im Bereich des Zoohandels oder der Haltung von Versuchstieren, die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen.
Artikel VI
Übergangsregelungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage vorzusehen sind. Diese Übergangsfristen sind unter Bedachtnahme auf den durch die Anpassung entstehenden Aufwand angemessen, jedoch nicht länger als mit zwei Jahren festzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Verbot für Wildtiere gemäß der Anlage 6 ab 1. Jänner 2005 gilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bis zu diesem Zeitpunkt, auch für diese Tiere in den Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 Regelungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 und 4 vorzusehen.
(3) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendlgen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(4) Länder, in denen nach dem 1. Jänner 1996 landesgesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 1 in Kraft getreten sind, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht voll entsprechen, haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung noch erforderlichen landesgesetzlichen Vorschriften spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nach Artikel 1 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 3 Abs. 2 enthaltenen besonderen Tatbestände der Tierquälerei von dem in allen geltenden Landesgesetzen enthaltenen generellen Verbot der Tierquälerei erfasst sind, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Artikel 3 Abs. 3 handelt.
Artikel VII
Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 7 Abs. 1 mit 18. Jänner 2001 in Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage 1
Mindestanforderungen für die Haltung
von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Mindestens zweimal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss
(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.
(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(6) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes:
(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes:
(8) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches, sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Anlage 2
Mindestanforderungen für die Haltung
von Vögeln
A. Allgemeine Haltungsbedingungen
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies o. Ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel, wie Wachteln, müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
B. Besondere Haltungsbedingungen
Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten
nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
C. Mindestanforderungen für die Haltung
von Vögeln in Käfigen
bis 150,8 2 0,4 2 0,40,13
bis 201,2 2 0,5 2 0,50,3
bis 251,0 2 0,8 2 1,00,5
bis 402,0 2 1,0 2 1,51,0
bis 603,0 2 1,0 2 2,01,0
über 605,0 2 2,0 2 3,02,0
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80 2 50 2 50 cm/Paar
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Für
jedes
Mindest-Mindest-
weitere Tier
flächevolumen
Mindest-Mindestfläche
Tierartm2m3höhe m2
Kondore,60240315
große
Geier,
große
Adler
Kleine301202,510
Neuwelt-
Geier,
kleine Adler
Groß-10302,55
falken,
Bussarde,
Caracara,
Milane,
Weihen,
große Eulen
Kleine82023
Falken,
mittelgroße Eulen
Zwerg-51021
falken,
kleine
Eulen
Anlage 3
Mindestanforderungen für die Haltung
von Kleinnagern
Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u. a. vorzusehen.
Anlage 4
Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten, Krokodilen,
Chamäleons sowie Echsen und Schlangen
A. Mindestanforderungen für die Haltung
von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
Für mittelgroße Landschildkröten hat die Grundfläche für ein bis zwei Tiere 3 m2 (1 m2 für jedes weitere Tier) und für größere Landschildkröten für ein bis zwei Tiere 6 m2 (2 m2 für jedes weitere Tier) zu betragen.
Riesenschildkröten dürfen nur in Terrarien gehalten werden, deren Bodenfläche mindestens 40 m2 beträgt.
Zimmerterrarien müssen beleuchtet werden, die Qualität des Lichtes hat tageslichtähnlich zu sein.
Große Sumpf- bzw. Wasserschildkröten sind in Terrarien mit einem Wasservolumen von mindestens
1 m3 zu halten. Die Wassertemperatur darf 20° C nicht unterschreiten. Kleinere Arten können in Terrarien mit mindestens 0,4 m3 gehalten werden. Meeresschildkröten benötigen Bassins mit mindestens 50 m3 Wasser.
B. Mindestanforderungen für die Haltung
von Krokodilen
Für Jungtiere bis 130 cm hat der Landteil 2 m2, der Wasserteil 3 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Anlage um 1 m2 Landteil und 1,5 m2 Wasserteil zu vergrößern.
Für adulte Tiere hat der Landteil für kleinere Arten (z. B. Glattstirnkaiman, Stumpfkrokodil) mindestens 3 m2, für größere Arten (z. B. Alligatoren, Nilkrokodile, Gaviale) mindestens 15 m2 zu betragen. Der Wasserteil darf 6 m2 (kleinere Arten) bzw. 25 m2 (größere Arten) nicht unterschreiten.
C. Mindestanforderungen für die Haltung
von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
D. Mindestanforderungen für die Haltung
von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
Anlage 5
MINDESTANFORDERUNGEN FUR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Anlage 6
MINDESTANFORDERUNGEN
FUR DIE HALTUNG UND MITWIRKUNG VON WILDTIEREN IN ZIRKUSSEN UND VARIETEES
UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN
IM UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN
A. Allgemeines
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietees sowie in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, muss den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Die Bestimmungen dieser Anlage über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Die Haltung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u. Ä., ist abweichend von lit. C zulässig.
B. Begriffsbestimmungen
(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Anlage gelten Darbietungen, die u. a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietees gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietees versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
C. Verbotsliste
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten. Dies gilt – ausgenommen Lurche und Reptilien – auch für Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u. Ä.:
D. Allgemeine Grundsätze
(1) In Zirkus- und Varieteeunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoire der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Stress, verbunden ist.
(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
E. Unterbringung
(1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(2) Jede Innenanlage muss
(3) Jede Außenanlage muss
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potenziellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zu orientieren.
(8) Im Übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen nach lit. l Z. 1 bis 9 einzuhalten.
F. Fütterung
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter- und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Im Übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. l Z. 1 bis 9 einzuhalten.
G. Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
H. Dressur
(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit sozial lebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potenziellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
I. Besondere Mindestanforderungen
Klima: Nicht unter 15° C; Luftfeuchtigkeit: 40 bis 60 %. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m2, für jedes weitere
Tier mindestens 100 m2 mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter –10° C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen –10° C und +10° C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere selbstständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10° C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquatem Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden – wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden – zu gewährleisten.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m 2 4 m,
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gnuppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbstständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2,
Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu
schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroh-Einstreu; Kälteisolation: Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbstständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu
schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung:
Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier
plus 10 m2 .
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung. Spielmöglichkeit, z. B. Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte. Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbstständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m2;
Mindesthohe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu, Kälteisolation;
Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren;
Spielmöglichkeiten. Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80 m2), für
jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch),
Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere
selbstständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier;
Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens
100 m2, plus 20 m2 für jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch,
Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbstständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5
m2. Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten;
Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten, wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten etc.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich
3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m, Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie z. B. Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.
Bei Temperaturen unter 15° C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten, wie Paviane, können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeiten haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5° bis 8° C).
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen
Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als
Beschäftigungsmöglichkeit.
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie
von Guanakos oder Vikunjas 300 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten sind
winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu
schützen. Raumtemperatur nicht unter 12° C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroheinstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden sein. Bei
Absinken der Außentemperatur unter 12° C muss den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12° C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen.
Anlage 7
MINDESTSTANDARDS FÜR TIERHEIME
A. Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muss jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
B. Personelle Anforderungen
D. Aufzeichnungen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.