Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2000, mit der die Tierkörperverwertungs- verordnung 1997 geändert wird. [Celex Nr. 300 D 0418]
LGBL_ST_20001129_72Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2000, mit der die Tierkörperverwertungs- verordnung 1997 geändert wird. [Celex Nr. 300 D 0418]Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2000 Stück 28
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 21. November 2000, mit der
die Tierkörperverwertungsverordnung 1997
geändert wird
Auf Grund der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in
der Fassung BGBl. I
Nr. 66/1998, sowie der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des Gesetzes, BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. November 1996, LGBl. Nr. 90/1996, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 1997), wird wie folgt geändert:
„(3) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf Monate alten Rindern, Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen (im Folgenden kurz ,spezifiziertes Risikomaterial' genannt), müssen sofort bei der Entfernung von Tierkörpern eingefärbt und durch Verbrennen unschädlich beseitigt werden. Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die verendet sind, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthalten, oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln."
„(3) Häute, Felle, Klauen, Knochen, sofern diese nicht im § 1 Abs. 3 genannte Materialien darstellen, Borsten, Haare und Hörner gesund geschlachteter Tiere unterliegen nicht dem Ablieferungszwang, soweit eine veterinärpolizeilich einwandfreie Verwendung gewährleistet ist."
„§ 3
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung verpflichteten Personen (§ 4 Abs. 1) oder der Tierkörperverwertungsanstalt im Einzelfall nach Einholung eines amtsärztlichen und eines amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar wäre und gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend tiefes Verscharren, Verbrennung oder dergleichen) keine sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Weiters kann sie
–die unschädliche Beseitigung von Körpern von Kleintieren, die als Haustiere gehalten werden, durch tiefes Verscharren oder Verbrennung, –einzelnen Schlachtbetrieben nach Einholung von amtstierärztlichen Gutachten die Abgabe von im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 wenig gefährlichen Stoffen zur unmittelbaren Verfütterung an bestimmte namentlich genannte Betriebe, wie Tiergärten und Tierschauen, bewilligen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von solchen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abgabe von im § 1 Abs. 3 genannten Material darf nicht bewilligt werden."
„(3) Wird die Tierkörperverwertungsanstalt zwecks Abführung eines ablieferungspflichtigen Gegenstandes verständigt und stellt sich bei der Abholung heraus, dass der ablieferungspflichtige Gegenstand weniger als 30 kg wiegt, kann die Tierkörperverwertungsanstalt vom Verpflichteten (§ 4 Abs. 1) einen Kostenersatz von 14,53 e einheben."
„(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z. 1.1 des Entgelttarifes nach dem Bestand an Nutztieren nach dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Allgemeinen Viehzählung der Statistik Österreich, an Hunden nach Schätzung und gemäß Z. 1.2 und 5.1 nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig."
„(5) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes, die auf die Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 4 und 5.1 des Entgelttarifes je entsorgtem Sammelbehälter beziehungsweise je Blutabholung (Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig."
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2.Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
5.1.Von den Gemeinden, den gewerblichen und
industriellen Schlachtbetrieben und den Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betrieben nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern mit im § 1 Abs. 3 genannten Material
5.2.Von den industriellen Schlachtbetrieben die über Klein- oder
Großcontainer (7 m3 Inhalt, maximal 6 t oder 16 m3 Inhalt, maximal 9 t) entsorgt werden,
je kg 0,40 e"
„§ 13
(1) Die Änderung beziehungsweise Neufassung des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 sowie der Anlage durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Die Neufassung des § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Anlage (Entgelttarif) lautet bis 31. Dezember 2001 wie folgt:
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2.Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
5.1.Von den Gemeinden, den gewerblichen und industriellen Schlachtbetrieben und den Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betrieben nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt entsorgten Sammelbehältern mit im § 1 Abs. 3 genannten Material
5.2.Von den industriellen Schlachtbetrieben,
die über Klein- oder Großcontainer
(7 m3 Inhalt, maximal 6 t oder 16 m3 Inhalt, maximal 9 t) entsorgt werden, je kg 5,50 S
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Pöltl
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