Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird. (CELEX-Nr. 397 L 0052, 398 L 0004)
LGBL_ST_20001017_66Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird. (CELEX-Nr. 397 L 0052, 398 L 0004)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2000 Stück 25
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem
das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 ge-
ändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 -
StVergG, LGBl. Nr. 74/1998 wird wie folgt geändert:
"(5) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren."
"(2) Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Unternehmern nach Abs. 1 Z. 4 insbesondere die Auskunft gemäß § 21 Abs. 5 dieses Gesetzes aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 zugrunde zu legen. Bei einem Unternehmer, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere
(5) Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Dabei sind die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung sind insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen."
"(5) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern kann der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28 b AuslBG einholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein."
"(1) § 21 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz jedenfalls einzuholen ist. "
(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jeden Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jeden Jahres an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
(2) Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen."
"(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf
22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XIV, Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 Z. 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an."
"(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.
(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Falls die Bekanntgabe dieser Informationen jedoch die Vollziehung dieses Gesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.
(4) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jedes Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jedes Jahres an den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten. Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
(5) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen."
"(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen."
"(3) Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Bekanntgaben nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder das Vergabeverfahren durch einen Widerruf der Ausschreibung beenden, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist eine gütliche Einigung zustande kommt."
"(1) Für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/1999 - einschließlich der besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten - und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."
"§ 121 a
Bezugnahme auf Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
"§ 122 a
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung der Inhaltsübersicht und der §§ 2 Abs. 1 bis 3, 3 Abs. 1 Z. 2, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 7, 8, 9 Z. 1, 10 Abs. 4 a, 12 Abs. 1 Z. 4, 14 Abs. 1 und 5, 18
Abs. 4 Z. 3 bis 6, 20 Abs. 1 bis 5, 21 Abs. 5, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 53 Abs. 4, 55, 62 Abs. 1, 64 Abs. 1, 67, 67 a, 68 a, 69, 81, 87 Abs. 1 Z. 5, 89 Abs. 1, 91 Abs. 2 Z. 3, 92, 93 Abs. 1, 2, 3 und 6, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2, 97 Abs. 5, 99 Abs. 2 bis 6, 105 Abs. 2, 106 Abs. 3, 108 Abs. 9, 110 Abs. 1, 112 Abs. 1, 121 a und 125 sowie die Aufhebung der §§ 10 Abs. 4 Z. 8, 77, 84 und 87 Abs. 1 Z. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2000 tritt mit dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2000, in Kraft.
(2) Die Änderung der §§ 35 Abs. 3 Z. 4, 56 Abs. 4
und 6, 110 Abs. 4 und 120 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
"§ 125
Übergangsvorschriften
zur Novelle LGBl. Nr. .../2000
(1) § 3 Abs. 1 Z. 2 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
(2) § 40 Abs. 2 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling oder Euro zu erstellen.
(3) § 99 Abs. 6 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen."
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang VII
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 64 Abs. 1 Z. 2, 65 und 76
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang X
Muster für die Bekanntmachung
von Dienstleistungsaufträgen
gemäß §§ 64 Abs. 1 Z. 3, 65 und 82
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang XI
Muster für die Bekanntmachung
von Wettbewerben gemäß § 83
A. Bekanntmachung über Wettbewerbe
Anhang XII
Muster für die Bekanntmachung
gemäß § 91 Abs. 1 Z. 1
A. Offene Verfahren
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn
diese auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
B. Nicht offene Verfahren
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn
diese auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
C. Verhandlungsverfahren
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn
diese auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
Anhang XIII
Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 95 Abs. 9
Anhang XIV
Muster für die regelmäßige Bekanntmachung
gemäß § 89 Abs. 2
A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
B. Zwingende Angaben,
wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge
C. Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen
sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung
über vergebene Aufträge gemäß § 97 Abs. 5
A. Angaben für die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1
B. Nicht für die Veröffentlichung
bestimmte Angaben
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