Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1995 geändert wird (CELEX-Nr. 396 L0082)
LGBL_ST_20001012_64Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1995 geändert wird (CELEX-Nr. 396 L0082)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2000 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1995
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I 1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bund, die Gemeinden, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industrien, Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, u. dgl.) haben der Landesregierung über Ersuchen die für die Bestandsaufnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
„(5) Zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde können in Ergänzung des örtlichen Entwicklungskonzeptes für einzelne Sachbereiche (Sachbereichskonzepte), wie insbesondere für Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), Abwasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Zonen im Sinne § 23 Abs. 18 sowie die umgebenden Gefährdungsbereiche u. dgl. erlassen werden."
„(12) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, einerseits und Baugebiete, Vorbehaltsflächen, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondernutzungsgebiete, Verkehrsflächen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt."
„(18) Für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, können in Industrie- und Gewerbegebieten Zonen festgelegt werden."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. November 2000, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicJost-Bleckmann
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