Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem die 11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle geändert wird
LGBL_ST_20001012_63Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem die 11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2000 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Juni 2000, mit dem die 11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die 11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 91/1999, wird wie folgt geändert:
(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler, hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 2), der Hauptschule (§ 7) und der Polytechnischen Schule
(§ 17) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächst niedrigeren oder nächst höheren Schulstufe zu ermöglichen.
(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen einer Woche zu führen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Oktober 2000, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.