Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_20000607_39Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2000 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Mai 2000 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Dobl (politischer Bezirk Graz-
Umgebung)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Dobl wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Dobl eine Urkunde ausgefertigt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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