Gesetz vom 15. Februar 2000 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz - StRAG)
LGBL_ST_20000607_36Gesetz vom 15. Februar 2000 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz - StRAG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2000 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Februar 2000 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steier-
märkisches Rundfunkabgabegesetz – StRAG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, in der Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer Landes-Rundfunkabgabe.
§ 2
Abgabepflicht und Fälligkeit
(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nach dem RGG verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gebühreninkasso Service GmbH fällig. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Rundfunkgesetz zu entrichtende Programmentgelt.
(2) Die Abgabe beträgt 22,5 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 4
Behörden und Verfahren
(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist die Gebühreninkasso Service GmbH. (im Folgenden Gesellschaft); Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Steiermärkische Landesregierung.
(2) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Abgaben sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Abgabenbetrages einheben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(3) Bescheide sind von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken.
(4) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag vierteljährlich per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land Steiermark abzuführen. Auf Verlangen des Landes sind alle für eine Kontrolle der Abgabenerhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
§ 5
Zweckwidmung
(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5% der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden. Gesondert sind davon jedenfalls haushaltsmäßig bereitzustellen:
§ 6
Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf nachstehend angeführte Fassungen:
§ 7
Übergangsbestimmung
Bis 31. Dezember 2001 lautet § 3 Abs. 3 wie folgt:
„Die Abgabenbeträge sind auf volle Schilling auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen sind abzurunden, Beträge über 50 Groschen sind aufzurunden."
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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