Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, geändert wird (CELEX-Nr. 379 L 0409, 392 L 0043, 397 L 0049, 397 L 0062)
LGBL_ST_20000531_35Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, geändert wird (CELEX-Nr. 379 L 0409, 392 L 0043, 397 L 0049, 397 L 0062)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2000 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem
das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 in der Fassung
LGBl. Nr. 79/1985
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65 in der Fassung
LGBl. Nr. 79/1985 wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. Nach § 1 Abs. 2 lit. e wird folgende lit. f angefügt:
(1) Die §§ 13 a und 13 b dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung ,NATURA 2000' festgelegt worden sind.
(2) Die §§ 13 c bis 13 e dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.
(3) Im Sinne der §§ 13 a bis 13 e bedeuten:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG, L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, Amtsblatt der EG, L 305 vom 8. November 1997, S. 42.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt der EG, L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, Amtsblatt der EG,
L 223 vom 13. August 1997, S. 9.
Gebiete, die in signifikantem Maße dazu beitragen, einen natürlichen
Lebensraumtyp des Anhanges I oder eine Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und die auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes ,NATURA 2000' oder zur biologischen Vielfalt beitragen können.
Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Liste nach Artikel 4 Abs. 2 dritter Satz der FFH-Richtlinie eingetragen.
Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
Vom Verschwinden bedrohte Lebensräume, für deren Erhaltung der Gemeinschaft
besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
Wild lebende Tiere und Pflanzen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft
besondere Verantwortung zukommt und die im Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind."
(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.
(3) Für die Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
§ 13 b
Verträglichkeitsprüfung
(1) Pläne und Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes führen können, sind von der Behörde auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. Dieses Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist jedenfalls für Projekte durchzuführen, die nach den §§ 3 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 12, 13 a Abs. 1 sowie den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, so ist der Plan oder das Projekt erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass der Plan oder das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, darf eine Bewilligung abweichend von Abs. 2 nur dann erteilt werden, wenn
(4) Befindet sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur berücksichtigt werden
(5) Wird ein Plan oder Projekt nach Abs. 3 bewilligt, so sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes ,NATURA 2000' notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Union ist über diese Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(6) Zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahren ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Landesregierung ist zuständig zur Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens für Pläne sowie für Projekte gemäß den §§ 3 Abs. 2, 5
Abs. 3 lit. a, 6 Abs. 4 lit. a und 7 Abs. 3 lit. b. Die Durchführung des Verträglichkeitsprüfungsverfahrens ersetzt Anzeige- oder Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 12.
§ 13 c
Schutz der Pflanzen und Pilze
(1) Wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise geschützt werden. Für die im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen ist eine solche Verordnung zu erlassen.
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile sowie auf alle Lebensstadien. Folgende Maßnahmen sind verboten:
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt sich auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten und die unterirdischen Teile. Für die geschützten Teile gelten die im Abs. 2 festgelegten Schutzbestimmungen. Von den nicht geschützten Teilen der Pflanzen ist die Entnahme von mehr als einem Handstrauß verboten.
(4) Für Pflanzen, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 2.
(5) Die Landesregierung hat, sofern dies zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Pflanzen durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:
(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Ausnahmen bewilligen
§ 13 d
Schutz der Tiere
(1) Von Natur aus frei lebende Tiere von gemeinschaftlichem Interesse, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, zeitweise geschützt werden. Ausgenommen sind die im Anhang V der FFH-Richtlinie genannten Wildarten. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Für die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie angeführten Tiere ist eine solche Verordnung zu erlassen. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
(3) Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges V lit. a der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen
(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten.
(7) Das Aussetzen (Wiedereinbürgern) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten sowie das Aussetzen von gezüchteten Hybriden ist bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.
§ 13 e
Schutz der Vögel
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, mit Ausnahme der in Anhang II/1 und II/2 als jagdbar genannten, sind nach Anhörung der steirischen Landesjägerschaft durch Verordnung zu schützen.
(2) Für diese geschützten Vogelarten gelten folgende Verbote:
(3) Die Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 sind für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten nicht zu untersagen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
(4) Die Behörde kann Tätigkeiten nach Abs. 2 Z. 6 bei den in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten mit Beschränkungen genehmigen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.
(5) Die Behörde kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen
(6) Der Bescheid, mit dem Ausnahmen gemäß Abs. 5 bewilligt werden, hat zu enthalten:
(7) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b genannten Beförderungsmitteln heraus verboten.
(8) Die Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht heimisch sind, ist nur zulässig, wenn sich diese nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Kommission der Europäischen Union zu konsultieren."
"(1) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 13 a Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind."
"(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 sowie dem Antrag nach § 13 b Abs. 1 sind ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht und auch die Nachbargrundstücke ausweist, ein geeigneter Lageplan sowie planliche Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens in dreifacher Ausfertigung beizuschließen."
"(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 b Abs. 2
und 3, § 13 c Abs. 6, § 13 d Abs. 5, § 13 e Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.
"(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 4 oder § 13 b Abs. 4 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 erteilt werden, kann eine Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen (Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben werden, wenn befürchtet werden muss, dass der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt oder wenn Gefahr besteht, dass er sich - auf wie immer geartete Weise - seiner Leistungspflicht entzieht. Sicherheitsleistungen in Geld sind Zins bringend anzulegen. Wenn diese Umstände erst nach Erlassung eines Bescheides aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben."
"§ 23
Naturschutzbuch
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen nach den §§ 5, 6, 8, 9
und 13 a sowie Bescheide nach den §§ 10 und 11 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind, sofern kein Zugriff auf einen aktuellen digitalen Datenbestand besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichem Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt. Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und am letzten Stand zu halten.
(2) Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verwahrten Unterlagen und Datenbestände während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten."
"§ 24
Kennzeichnung in der Natur
(1) Geschützte Gebiete (mit Ausnahme der Gewässer- und Uferschutzgebiete) und Naturdenkmale sind mit den von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen. Die Tafeln haben das Landeswappen und die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 13 a zu enthalten und können noch zusätzliche Informationen sowie Symbole aufweisen.
(2) Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen und haben sie zu dulden.
(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Nationalpark, Naturdenkmal, Geschützter Landschaftsteil und Europaschutzgebiet darf nur für ein Gebiet oder Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist."
"(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und 13 a
"(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für vertraglich vereinbarte Naturschutzmaßnahmen."
"§ 32 a
Vertraglicher Naturschutz
(1) Das Land kann als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung."
"(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13 e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling zu bestrafen."
"(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 7, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13 e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 1 oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen."
Artikel II
(1) Artikel I Z. 1 bis 14 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2000, in Kraft.
(2) Artikel I Z. 15 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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