Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes festgelegt wird
LGBL_ST_20000504_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2000 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grund-
verkehrsgesetzes festgelegt wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2000, wird verordnet:
§ 1
Für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes ist das in der Anlage enthaltene Formular zu verwenden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 11. April 2000 in Kraft.
§ 3
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1994, LGBl. Nr. 4/1994 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
Erklärung
gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Herr/Frau
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
derzeitiger Wohnsitz
vertreten durch
Ich erkläre,
Min eigener Sache oder
Mals Vertreter der Gesellschaft oder juristischen Person
Bezeichnung
SitzArt der Vertretungsbefugnis
Whg.-Nr.
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen,
Ort, DatumUnterschrift
Von der Behörde auszufüllen:
Die Abgabe der Erklärung wird gemäß § 17 Abs. 5 des Steiermärkischen
Grundverkehrsgesetzes bestätigt.
Der Vorsitzende
der Grundverkehrskommission:
Ort, Datum
Hinweise
I.Die umseitige Erklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn das Grundstück in einer Beschränkungszone in einer der im § 14 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes aufgezählten Vorbehaltsgemeinden liegt.
II.Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
Ein Grundstück wird insbesondere dann „in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte" erworben, wenn es entweder zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes, zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit oder zu Investitionszwecken dienen soll.
VI.Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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