Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz)
LGBL_ST_20000328_22Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2000 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark
(Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen,
Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Heilpädagogische Kindergärten, Horte und Heilpädagogische Horte, Kinderhäuser und Tagesmütter.
(2) Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des II. und des V. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind.
§ 2
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen Form und umgekehrt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber (Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen) betreut werden:
(2) Öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen sind die vom Bund, vom Land, von Gemeindeverbänden oder von Gemeinden errichteten und erhaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen. Alle anderen Kinderbetreuungseinrichtungen sind private Kinderbetreuungseinrichtungen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
§ 4
Gemeinsame Aufgaben
aller Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität).
(2) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird.
(3) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben nach Möglichkeit Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen und zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen.
(4) Alle Kinderbetreuungseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten.
§ 5
Aufgaben der einzelnen Arten
der Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Kinderkrippen haben die Aufgabe, unter Berücksichtigung der individuellen Eigenart der Kinder deren soziale, emotionale, motorische und kognitive Entwicklung zu unterstützen.
(2) Kindergärten haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen. Sie haben nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Kleinkindpädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Sie haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten.
(3) Horte haben die Aufgabe, schulpflichtigen Kindern außerhalb der Unterrichtszeit Gelegenheit zu geben, ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen, ihren Neigungen nachzugehen, ihre Begabungen zu fördern und die Schüler zu selbständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen.
(4) Kinderhäuser haben die in den Abs. 1, 2
und 3 formulierten Aufgaben zu erfüllen und die Kinder altersübergreifend zu integrieren.
(5) Tagesmütter haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen.
(6) Die Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte haben neben den im § 4 und in den Abs. 1 bis 4 festgelegten allgemeinen Aufgaben Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, mit und ohne Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, nach anerkannten heilpädagogischen Grundsätzen, insbesondere in den verschiedenen Integrationsformen, in ihrer Entwicklung zu fördern.
(7) Die Aufgaben der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen können von der Landesregierung durch Verordnung als didaktisch-methodischer Rahmen für die Betreuungsarbeit näher ausgeführt werden.
§ 6
Religiöse und ethische Bildung
In den Kinderbetreuungseinrichtungen ist die Erziehung der Kinder nach ethischen und religiösen Werten im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), insbesondere bei der Gestaltung der Feste im Jahresablauf und nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften in einer dem Alter angemessenen Weise zu pflegen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder einem bestimmten Religionsbekenntnis angehört, soll in jedem Gruppenraum (Lernraum) ein religiöses Zeichen angebracht werden.
II. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche
und private Kinderbetreuungseinrichtungen
Äußere Organisation
der Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 7
Mehrere Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen am selben Standort Einzelne Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen können in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störungen möglich ist.
§ 8
Bezeichnung
der Kinderbetreuungseinrichtungen
Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist nach dem Erhalter, der zutreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1) und der Standortadresse zu bezeichnen. Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.
§ 9
Betriebsformen
der Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind als
(2) Ganzjahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage sowie der allenfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 festgelegten Ferien offen zu halten.
(3) Jahresbetriebe sind während des ganzen Jahres mit Ausnahme der im § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien sowie der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage offen zu halten. Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte sind ausschließlich als Jahresbetriebe zu führen. Sofern öffentliche Bedürfnisse bestehen, kann das Betriebsjahr bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängert werden.
(4) Saisonbetriebe sind aus besonderem Anlass während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres, einschließlich der in § 11 Abs. 2 festgesetzten Ferien, aber mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und der gesetzlichen Feiertage, höchstens durch vier Monate offen zu halten.
(5) Für alle Betriebsformen – ausgenommen an Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten – der Kinderbetreuungseinrichtungen kann ein Offenhalten auch an Samstagen erfolgen, sofern der Erhalter einen besonderen Betreuungsbedarf der Erziehungsberechtigten nachweist.
§ 10
Betriebsjahr
(1) Für den Ganzjahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet am Sonntag vor dem zweiten Montag im September des Folgejahres.
(2) Für den Jahresbetrieb beginnt das Betriebsjahr am zweiten Montag im September und endet an dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.
§ 11
Ferien
(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen. Dabei sollen durchgehende Ferien von mindestens drei Wochen vorgesehen werden.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
(3) Die Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen.
§ 12
Betriebsform der Kinderbetreuungsgruppen
(1) Kinderbetreuungsgruppen können in
(2) Kinderbetreuungsgruppen in Halbtagsform sind grundsätzlich an Vormittagen offen zu halten. Sie können auch an Nachmittagen geführt werden, sofern die eingeschriebenen Kinder ausschließlich den Nachmittagsbetrieb besuchen.
(3) Kinderbetreuungsgruppen in Ganztags- oder erweiterter Ganztagsform sind während des ganzen Tages mit oder ohne Unterbrechung während der Mittagszeit offen zu halten.
§ 13
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeit hat in
(2) Die Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes hat in Halbtagsgruppen täglich höchstens sechs und in Ganztags- bzw. erweiterten Ganztagsgruppen täglich höchstens acht, in begründeten Ausnahmefällen höchstens zehn Stunden zu betragen.
(3) Allfällige Beaufsichtigungszeiträume außerhalb der Öffnungszeit sind für geringe Kinderzahlen und unter Bedachtnahme auf den örtlichen Bedarf von den Erhaltern gesondert zu gestalten.
(4) Die Erhalter haben die Zeiten, während welcher die Kinderbetreuungseinrichtung an den einzelnen Wochentagen geöffnet ist, unter Bedachtnahme auf
§ 12 festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
Innere Organisation
der Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 14
Kinderbetreuungsgruppen,
Kinderhöchstzahlen und Kindermindestzahlen
(1) In allen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgenommen in der Integrativen Zusatzbetreuung in den Heilpädagogischen Kindergärten, sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder pro Gruppe hat höchstens zu betragen für:
(3) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Kinderhäusern mindestens zu betragen: drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder.
(4) Die Zahl der eingeschriebenen Kinder pro Gruppe hat in Heilpädagogischen Kindergärten mindestens zu betragen für:
(5) Die Mindestzahlen gemäß Abs. 4 lit. a und b gelten auch für Heilpädagogische Horte.
(6) Sofern die Mindestzahlen nach Abs. 4 und 5 zur Anwendung kommen, sind die psychologischen und therapeutischen Leistungen verhältnismäßig zu reduzieren.
(7) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden.
§ 15
Bildung von Gruppen
(1) Die Bildung der Gruppen ist von der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung vorzunehmen. Grundsätzlich sind in jede Gruppe Kinder aller in Frage kommenden Altersstufen aufzunehmen. Sofern in einer solchen Gruppe Krippen-, Kindergarten- und Schulkinder zusammengefasst werden, ist bei der Betreuung in Form der inneren Differenzierung vorzugehen.
(2) An jeder Art von Kinderbetreuungseinrichtung dürfen an einem Standort, Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte ausgenommen, höchstens fünf Gruppen bestehen.
§ 16
Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Verwendung
(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen besteht aus:
Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.
(2) In Heilpädagogischen Kindergärten und Horten können dem Personal auch Psychologen und Therapeuten auf Grund der Bestimmungen des § 47 angehören.
§ 17
Personal je Gruppe
(1) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten und die weitere Person dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens fünf Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder)Erzieherin an Horten das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Gesamtzahl der gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(3) In den einzelnen Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
(4) In jeder Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bewilligen.
§ 18
Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion
Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:
§ 19
Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen
(1) Die Erhalter haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem Stand des Gruppen führenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.
(2) Die Erhalter können in jeder Art der Kinderbetreuungseinrichtungen die Leiterin von der Gruppenführung frei stellen und sie mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betrauen. Unter denselben Bedingungen ist auch die Bestellung einer gemeinsamen Leiterin von mehreren Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen desselben Erhalters möglich.
(3) Der Leiterin obliegt die Führung einer Kindergruppe, ausgenommen im Fall der Freistellung im Sinne des Abs. 2, die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten.
§ 20
Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden
(1) Die Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)-
Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.
(2) Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin selbständig zu erfüllen.
§ 21
Aufgaben der Assistentinnen
und Kinderbetreuerinnen
(1) Die Assistentin ist eine nicht Gruppen führende (Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder)-
Erzieherin an Horten, die unter Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, verrichtet.
(2) Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.
§ 22
Aufgaben
des Grobreinigungs- und Hauspersonals Grobreinigungskräfte und Hauspersonal haben Reinigungs-, Instandhaltungs- und Pflegearbeiten auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung zu besorgen.
§ 23
Aufsichtspflicht
(1) Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtungen obliegt die Aufsicht über die Kinder während der gesamten täglichen Öffnungszeit auf der gesamten Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung und bei jenen Veranstaltungen auf oder außerhalb der Liegenschaft, die während des Betriebsjahres mit Zustimmung des Erhalters durchgeführt werden.
(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie auf Grund ihrer Dienstobliegenheiten auferlegt ist, oder jener Person, die die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt. (§ 29 Abs. 3)
(3) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft ist eine Aufsichtsperson für je zwei Kinder im Alter von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, für je sechs Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt und für je zehn Kinder ab dem Schuleintritt sowie für höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen vorzusehen.
(4) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, sie endet mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit, bei Kindern im Alter bis zum Schuleintritt mit der Übergabe der Kinder an die Begleitpersonen.
(5) Sofern der Erhalter den Aufenthalt der Kinder bereits vor dem Beginn oder nach dem Ende der Öffnungszeit auf der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gestattet, hat er gesondert für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen (§ 13 Abs. 3).
§ 24
Vertretung des Personals
in Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-
Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.
(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu einer Woche möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.
§ 25
Fortbildungsverpflichtung des Personals
in den Kinderbetreuungseinrichtungen
und Pflichten der Erhalter
(1) Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, im Ausmaß bis zu acht Tagen pro Kinderbetreuungsjahr zur Fortbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen während allfälliger Hauptferien im Ausmaß bis zu vier Tagen erfüllt werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der übrigen Ferien im Sinne des § 11 ist nicht verpflichtend.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.
§ 26
Ausbildungslehrgänge
für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter
Allgemeines und Voraussetzungen
(1) Die Ausbildung zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter ist dieselbe. Die Ausbildungslehrgänge können sowohl von der Landesregierung als auch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie von staatlichen oder staatlich autorisierten Einrichtungen und von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden (Organisatoren). Die Landesregierung hat die von den Organisatoren vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den didaktischen Grundsätzen und der Mindestzahl von 300 Unterrichtseinheiten in den vorgesehenen Ausbildungsbereichen entsprechen. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erreicht werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck nicht entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter, die Ausbildungsbereiche und deren Stundenausmaß, die didaktischen Grundsätze, den Abschluss der Ausbildungslehrgänge sowie das Zeugnis für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen im Sinne der zweiten allgemeinen Diplom-Anerkennungsrichtlinie 92/51/EWG und von höherwertigen Ausbildungen vorzusehen. Die Ausbildungsbereiche haben jedenfalls Persönlichkeitsbildung und Kommunikation, Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre, praktische Arbeit mit Kindern, spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen und spezielle organisatorische und rechtliche Fragen zu umfassen.
(3) Den Organen der Landesregierung ist jedwede Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
(4) Ausbildungslehrgänge können sowohl berufsbegleitend in Form von Wochenendseminaren als auch als geblockte Intensivkurse angeboten werden. Kombinationen, wie z. B. ein Einstiegsblock mit berufsbegleitender Weiterführung, sind zulässig.
§ 27
Aufnahme von Kindern
(1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, ist, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen. Bei der Aufnahme von Kindern in Kindergärten ist zusätzlich zu beachten, dass jene Kinder, die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehen, vorrangig einen Kindergartenplatz erhalten sollen.
(3) Bei der Anmeldung eines Kindes in die Kinderbetreuungseinrichtung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Aufnahme kann von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dem Kind gemäß einer ärztlichen Bescheinigung der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zumutbar ist. Bei der Anmeldung eines Kindes in einen Heilpädagogischen Kindergarten oder in einen Heilpädagogischen Hort sind die besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte zu beachten.
(4) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet der Erhalter nach Anhörung der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung.
§ 28
Ausschluss von Kindern
(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind.
(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn
§ 29
Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)
(1) Die Erhalter, das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 33 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.
§ 30
Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der vom Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.
§ 31
Beitrag
Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
§ 32
Hospitieren und Praktizieren
(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können im Einvernehmen mit der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung das Hospitieren in Kinderbetreuungsgruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen dem Erhalter und dem Antragsteller, das sind Schulen oder Organisatoren von Ausbildungslehrgängen, ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der Gruppenführenden zu erfolgen.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu versagen, wenn durch das Hospitieren und Praktizieren der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.
§ 33
Mitwirkung betriebsfremder Personen
in Kinderbetreuungseinrichtungen
Die Mitwirkung betriebsfremder Personen in den Kinderbetreuungseinrichtungen bedarf, über Antrag des Erhalters, der Bewilligung der Landesregierung, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu versagen, wenn eine Betriebsstörung erwartet werden kann.
Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 34
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen (§§ 4 bis 6), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schüler) zu entsprechen.
(2) Nutzflächen, die für Spielzwecke von Kindern bestimmt sind, können, ausgenommen Bewegungsräume, aus mehreren Räumen bestehen, sofern die Übersichtlichkeit dennoch gewährleistet ist.
(3) Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern (Schülern) nicht gestattet. Im Falle von mehrgeschossigen Objekten mit verschiedenen Einrichtungen sollte das Erdgeschoß nach Möglichkeit der Kinderbetreuungseinrichtung vorbehalten sein.
(4) Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder bzw. Schüler dienen, sind grundsätzlich für jeden dieser Zwecke nutzbar (Multifunktionalität).
(5) Am selben Standort darf eine weitere Kinderbetreuungseinrichtung derselben Art desselben oder eines anderen Erhalters errichtet und geführt werden, wenn die Höchstzahl von fünf Gruppen in der bestehenden betreffenden Art der Kinderbetreuungseinrichtung erreicht ist.
§ 35
Raumprogramme und Freispielflächen
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung des § 34 zu erlassen. Dabei ist auf die nachstehend angeführten Mindesterfordernisse Bedacht zu nehmen:
In Kinderkrippen ist der Spielraum gemäß lit. a auch als Bewegungsraum zu
nutzen, in den übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen sind bis zu drei Gruppen ein und sind bei vier Gruppen zwei Bewegungsräume mit je 60 Quadratmeter Bodenfläche vorzusehen.
Verfahren
§ 36
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung wird über Antrag des Erhalters erteilt. Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Lage-,
Bau-, Umbau- oder Bestandspläne den Bestimmungen der §§ 34 und 35 entsprechen.
(4) Die Bewilligung ist nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit diese zur Erfüllung der Bestimmungen der §§ 34 und 35 notwendig sind.
(5) Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern, Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 34 und 35 bewilligen.
(6) Die Bewilligung kann zur Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes bis zur Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung mit vollständigem Raumprogramm befristet erteilt werden.
(7) Die Bewilligung der Landesregierung soll bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben unbeschadet der bestehenden Baurechtsvorschriften vor der baubehördlichen Bewilligung vorliegen.
Auflassung, Stilllegung
von Kinderbetreuungseinrichtungen und besondere Verfahren bei Gefährdung
von Kindern
§ 37
Auflassung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kinderbetreuungsgruppen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
(2) Die Auflassung ist der Landesregierung vor Einstellung des Betriebes anzuzeigen. Auflassungen sollen jeweils zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Auflassung mit Bescheid anzuordnen, wenn der Erhalter einer Verfügung gemäß § 41 Abs. 2 nicht entspricht.
§ 38
Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen
bzw. Kinderbetreuungsgruppen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.
(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 702/1974 von der Landesregierung anzuordnen.
§ 39
Besondere Verfahren bei Gefährdung von Kindern
Bei einem Verdacht des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen auf übertragbare Krankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 702/1974, hat die Leiterin unter gleichzeitiger Verständigung des Erhalters unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Bei Vermutungen von Gewalt und sexueller Misshandlung an Kindern hat das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen.
Aufsicht
Mängelbehebung
§ 40
Aufsicht, Fachberatung und Fortbildung
(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich über alle Belange der Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit sie durch Landesgesetze, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreffen, geregelt sind.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Organe der Aufsicht, der pädagogischen Fachberatung, der heilpädagogischen Fachberatung und der Fachberatung für die Fortbildung des Personals in den Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung erlassen.
(3) Den Organen der Landesregierung gemäß Abs. 2 ist der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung zu ermöglichen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
§ 41
Behebung von Mängeln
(1) Die im Rahmen der Aufsicht der Landesregierung festgestellten Mängel in den Kinderbetreuungseinrichtungen sind den Erhaltern schriftlich mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
(2) Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so hat die Landesregierung die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid zu verfügen.
III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Tagesmütter
Äußere Organisation
§ 42
Äußere Organisation
der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter
(1) In Ergänzung zu § 8 ist bei Tagesmüttern, die als Angestellte eines öffentlichen oder eines privaten Erhalters tätig sind, nach der Bezeichnung Tagesmutter der Vor- und Zuname der betreffenden Person einzufügen.
(2) Tagesmütter können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes verfügen,
(3) Tagesmütter können, mit Ausnahme der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. e, in jenen Fällen, in denen wegen zu geringer Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung durch andere Kinderbetreuungseinrichtungen nicht geführt werden kann, als freiberufliche oder als angestellte Tagesmutter eines anderen Erhalters für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum Kinder auch außerhalb ihres Haushaltes in den Räumen einer anderen Kinderbetreuungseinrichtung betreuen. Sie haben dabei mit dem Personal der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.
(4) Tagesmütter können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (§ 9) auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.
(5) Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
(6) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 von den Tagesmüttern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
Innere Organisation
§ 43
Innere Organisation der Kinderbetreuungseinrichtung Tagesmutter
(1) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Gruppenbildung gelten für Tagesmütter nicht.
(2) Die Zahl der eingeschriebenen und anwesenden Kinder hat gleichzeitig höchstens vier Tageskinder bei einer Gesamtzahl von höchstens sechs Kindern einschließlich der leiblichen oder sonst verwandten Kinder zu betragen. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder einschließlich der leiblichen Kinder darf vier nicht übersteigen, wenn mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt ist oder wenn Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen betreut werden. Die Zahl der Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen darf insgesamt zwei nicht übersteigen.
(3) Werden von Tagesmüttern Minderjährige im Rahmen der Jugendwohlfahrt betreut, so gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere hinsichtlich der Pflegeplatzbewilligung zusätzlich.
(4) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 über die geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen gilt für Tagesmütter sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen des § 17 über das Personal je Gruppe, des § 19 über die Bestellung und Aufgaben von Leiterinnen und des § 20 über die Bestellung und Aufgaben der Gruppenführenden gelten für Tagesmütter nicht.
(6) Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern während der gesamten vereinbarten täglichen Betreuungszeit. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4.
(7) Tagesmütter werden von anderen Tagesmüttern vertreten. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Verpflichtungen der Vertretenen. Für einen vorhersehbaren Verhinderungsfall hat die Tagesmutter für eine Vertretung zu sorgen, im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung ist tunlichst für eine Vertretung zu sorgen. Die Bestimmungen des § 24 über die Vertretung des Kinderbetreuungspersonals gelten für Tagesmütter nicht.
(8) Die Bestimmungen des § 33 über die Mitwirkung betriebsfremder Personen gelten für Tagesmütter nicht.
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter
§ 44
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter
(1) Die Bestimmungen des § 36 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 lit. f.
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist von der Landesregierung über Antrag des Erhalters (der betreffenden Tagesmutter oder eines anderen Erhalters) zu erteilen. Dem Antrag ist der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. Sofern Vereine als Erhalter auftreten, sind außerdem Nachweise über die Rechtspersönlichkeit (Nichtuntersagungsbescheid, Statuten, Vorstandsliste) beizubringen.
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(7) Sofern Vereine als Erhalter auftreten, haben sie für jede neu anzustellende Tagesmutter Antrag um Betreuungsbewilligung zu stellen und dabei die Erfüllung der Bedingungen der Abs. 4 und 5 nachzuweisen.
(8) Die Landesregierung kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
Anwendung der Bestimmungen
des V. Hauptstückes
§ 45
Anwendung der Bestimmungen
des V. Hauptstückes
Die Bestimmungen des V. Hauptstückes sind mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 50 Abs. 2 lit. b, 51, 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.
IV. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
§ 46
Erhalter
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von
öffentlichen Erhaltern errichtet werden.
§ 47
Organisationsformen und Organisationsstatute
in den Heilpädagogischen Kindergärten
und Heilpädagogischen Horten
(1) Organisationsformen sind:
(2) Kooperative Gruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen und die am Standort geführt werden.
(3) Integrationsgruppen sind Gruppen für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen und Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, die am Standort geführt werden.
(4) Die Integrative Zusatzbetreuung ist eine mobile Betreuungsform für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen in den Kinderbetreuungseinrichtungen des Einzugsgebietes.
(5) Heilpädagogische Kindergärten können einzelne, mehrere oder alle Organisationsformen gleichzeitig, Heilpädagogische Horte können die Organisationsformen nach Abs. 2 und 3 einzeln oder gleichzeitig umfassen.
(6) Nähere Bestimmungen sind in den Organisationsstatuten für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
V. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für öffentliche
und private Kinderbetreuungseinrichtungen, Strafbestimmungen, Versuchsmodelle in Kinderbetreuungseinrichtungen,
die Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften und die Gebühren- und Abgabenfreiheit
Besondere Bestimmungen
für öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 48
Rückständige Beiträge
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes eingebracht werden.
Besondere Bestimmungen
für private Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 49
Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Private Kinderbetreuungseinrichtungen können errichtet werden von
(2) Die Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 50
Untersagung und Erlöschen des Rechtes
zur Führung der Kinderbetreuungseinrichtung
(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt.
(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:
§ 51
Weiterführung
der Kinderbetreuungseinrichtung
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung können die Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§ 52
Strafbestimmungen
Wer
§ 53
Modellversuche der Kinderbetreuung
(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Dabei sind die Bedürfnisse des jeweiligen Kindes, insbesondere auch die Familiensituation, zu berücksichtigen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(2) Sofern Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
Widmung
von Kinderbetreuungsliegenschaften
§ 54
Widmung
von Kinderbetreuungsliegenschaften
(1) Mit der Errichtungsbewilligung (§ 36) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbetreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.
§ 55
Entlassung aus der Widmung
Mit der Auflassung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.
Gebühren- und Abgabenfreiheit
§ 56
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch im Interesse der Parteien liegende Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes sind von Landesverwaltungsabgaben befreit.
VI. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,
die Übergangs- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 57
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58
Übergangsbestimmungen
für Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kinderkrippen und Krabbelstuben gelten als Kinderkrippen im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichteten und in Verwendung genommenen Kindergärten, Horte und Heilpädagogischen Kindergärten sowie Kinderhäuser gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Verwendung genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund von Bewilligungen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz tätigen Tagesmütter gelten als bewilligte Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesmütter unter Vertrag haben und als Erhalter auftreten.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und Verwendungsbewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 59
Übergangsbestimmungen für das Personal
in den Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Die Bestellung des Personals gemäß § 17 hat in allen bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 26 dieses Gesetzes, sofern sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung anmeldet.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Teilbereiche „Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre" und „spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen" erfolgreich absolviert haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen des Lehrganges nicht voraus.
§ 60
Übergangsbestimmungen
Der § 52 gilt bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
„§ 52
Strafbestimmungen
Wer
§ 61
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Tagesmütter treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.
§ 62
Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 72/1991, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 19 Abs. 3, § 31 und § 49 Abs. 1 Z. 1 lit. f und h, lit. h jedoch nur soweit sie sich nicht auf die Behinderung der Aufsicht über Ferienlager bezieht, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr 93/1990 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
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