Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2000, mit der die Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
LGBL_ST_20000327_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2000, mit der die Bau-Übertragungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2000 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 2000, mit der die Bau-
Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird über Antrag der nachstehenden Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 58/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 88/1999 wird geändert wie folgt:
„(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 20/2000 anhängigen Verfahren in der Gemeinde Hofkirchen bei Hartberg sind nach den vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen."
„(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 lit. A Z. 12 bis 16, der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 2 und die Aufhebung des § 1 Abs. 1 lit. A Z. 8 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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