Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2000 über die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und Ferienlagern
LGBL_ST_20000229_15Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2000 über die Errichtung und den Betrieb von Jugenderholungsheimen und FerienlagernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2000 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2000 über die Errichtung und den Betrieb von Jugend-
erholungsheimen und Ferienlagern
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes
1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:
Abschnitt I
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Von dieser Verordnung sind Jugenderholungsheime erfasst, in denen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu Erholungszwecken untergebracht werden, die nicht in Form eines Beherbergungsbetriebes geführt werden und nicht der Aufsicht der Unterrichtsbehörden unterliegen. Das sind
(2) Unter diese Verordnung fallen weiters Zeltlager, in denen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren länger als zwei Wochen untergebracht werden.
Abschnitt II
Jugenderholungsheime
§ 2
Bauliche Voraussetzungen
und Sicherheitsbestimmungen
(1) Jugenderholungsheime dürfen nur in Gebäuden betrieben werden, die den Bauvorschriften entsprechen.
(2) Jedenfalls müssen die Gebäude so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen gewährleisten und die nach dieser Verordnung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) In Jugenderholungsheimen muss der Brandschutz gewährleistet sein. Der Eigentümer oder Betreiber des Jugenderholungsheimes hat den einwandfreien Zustand von Feuerungs-, Rauchfang-, Elektro- und Blitzschutzanlagen von hiezu Befugten überprüfen zu lassen und der Behörde über Verlangen das Überprüfungsergebnis vorzulegen.
(4) Jugenderholungsheime müssen telefonisch erreichbar sein.
§ 3
Schlafräume
(1) Die zulässige Anzahl der Schlafstellen in den einzelnen Schlafräumen richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten.
(2) Schlafräume müssen ausreichend belüftbar sein. Sie müssen insbesondere über eine ungehinderte Fensterlüftung verfügen.
(3) Ab dem 10. Lebensjahr sind in Schlafräumen, ausgenommen Matratzenlager, Kinder und Jugendliche getrenntgeschlechtlich unterzubringen.
(4) Bei Matratzenlagern hat bei gemischtgeschlechtlicher Unterbringung eine Aufsichtsperson im Schlafraum zu nächtigen.
(5) Für jeden Minderjährigen muss ein eigenes Bett vorhanden und ein Ausstieg an dessen Längsseite möglich sein. Der Bettenabstand muss, ausgenommen bei Matratzenlagern, mindestens 80 cm betragen. Eine entsprechende Ausstiegsmöglichkeit muss jedenfalls auch bei Matratzenlagern gegeben sein.
(6) Für jeden Minderjährigen müssen für die Unterbringung seiner persönlichen Dinge entsprechende Ablagemöglichkeiten (wie Spind, Ablagefläche, Nachtkästchen) vorhanden sein.
§ 4
Sanitäre Anlagen
(1) Sanitäre Anlagen (Wasch- und Duschräume und WC-Anlagen) müssen den Erfordernissen der Einrichtung entsprechen.
(2) Die Fußböden der sanitären Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fußböden müssen aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden und waschbaren Materialien bestehen. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.
(3) In Kinder- und Jugenderholungsheimen sowie Jugendherbergen muss für je 15 Jugendliche mindestens eine WC-Anlage vorhanden sein. Sofern es die baulichen Gegebenheiten zulassen, muss diese
(4) In sonstigen Jugenderholungsheimen muss für je 20 Jugendliche mindestens eine WC-Anlage und eine Gelegenheit zum Waschen der Hände und Einmalhandtücher vorhanden sein.
(5) Ab dem Schulalter sind die WC-Anlagen nach Geschlechtern zu trennen.
(6) Für die Körperpflege müssen Waschbecken in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Stehen darüber hinaus Duschen oder Badewannen zur Verfügung, so sind diese im Sinne des Abs. 2 auszustatten.
(7) Feuchträume müssen aus feuchtbeständigen Materialien bestehen.
§ 5
Freiflächen und Aufenthaltsräume
(1) Jugenderholungsheime, ausgenommen Jugendherbergen, müssen über Flächen im Freien verfügen, die die Bewegungsfreiheit der Kinder und Jugendlichen gefahrlos gewährleisten.
(2) In Jugenderholungsheimen sind entsprechende Räume für den Aufenthalt der Jugendlichen je nach Art der Einrichtung und Anzahl der Kinder und Jugendlichen in ausreichendem Maß vorzusehen.
§ 6
Küche und Vorratsräume
(1) Küchen und Kochbereiche, die nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen, müssen so eingerichtet und genutzt werden, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Kinder und Jugendlichen ausgeschlossen ist. So müssen insbesondere
(2) Bestehen für Lebensmittel keine dauernden Kühlungsmöglichkeiten, so dürfen nur entsprechend haltbare bzw. nicht leicht verderbliche Lebensmittel verwendet werden.
(3) In der Küche, im Kochbereich und in den Vorratsräumen ist für ständige Sauberkeit zu sorgen. Bei der Nahrungsmittelaufbereitung und Essenszubereitung ist im besonderen darauf zu achten, dass eine Kontaminierung oder Übertragung von Bakterien oder Verseuchung von Lebensmitteln ausgeschlossen ist.
(4) Lebensmittel sind getrennt von Abfällen, Putz- und Waschmitteln zu lagern.
§ 7
Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung
(1) Ist ein Objekt nicht an ein öffentliches Wassernetz angeschlossen, so hat der Eigentümer, Betreiber oder ein(e) von diesen Personen nachweislich Beauftragte(r) für das Vorhandensein von einwandfreiem Trinkwasser zu sorgen und entsprechende Nachweise hiefür bereitzuhalten.
(2) Sofern kein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation besteht, ist eine behördliche Bewilligung über eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung vorzulegen.
§ 8
Erste Hilfe
(1) Jugenderholungsheime müssen über einen Erste-Hilfe-Kasten verfügen. Die Ausstattung des Erste-Hilfe-Kastens richtet sich nach der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und des Betreuungspersonals. Der Erste-Hilfe-Kasten ist an einer geeigneten zu jeder Zeit für jedermann leicht zugänglichen Stelle anzubringen. Der Erste-Hilfe-Kasten darf nicht versperrt sein. Abgelaufene und verbrauchte Inhalte sind nachzufüllen.
(2) Für die Bereitstellung eines entsprechenden Erste-Hilfe-Kastens hat entweder der Betreiber des Objektes oder in Absprache mit diesem der Veranstalter des jeweiligen Turnusses Sorge zu tragen.
(3) Medikamente sind versperrt und für Minderjährige sowie Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
§ 9
Rauchverbot
In Küchen oder in Kochbereichen sowie in Schlaf- und Essräumen ist das Rauchen verboten. Auf dieses Verbot ist durch entsprechende Schilder hinzuweisen.
§ 10
Personal
(1) Für die Auswahl und Eignung des Personals ist der Veranstalter verantwortlich. Er hat insbesondere auf die Zuverlässigkeit des Personals zu achten. Anzahl und Eignung des Personals haben der Art der Veranstaltung sowie der Anzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen zu entsprechen. Die Qualifikationserfordernisse sind vom Veranstalter festzulegen. Bei der Auswahl des Personals hat der Veranstalter insbesondere die Erfahrung in Ausübung der Betreuerfunktion zu berücksichtigen.
(2) Als Mindestalter ist erforderlich für
(3) Der Mindestschlüssel für die Festlegung des für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Betreuungspersonals beträgt grundsätzlich 1 : 8 (ein verantwortlicher Betreuer gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 für acht Kinder und Jugendliche), wobei das sonstige Betreuungspersonal gemäß Abs. 2 Z. 3 Kinder- bzw. Jugendgruppen nicht in Eigenverantwortung betreuen darf. Besteht ein Turnus nur aus acht oder weniger Kindern und Jugendlichen, so ist jedenfalls eine zweite Betreuungsperson erforderlich. Das Betreuungspersonal soll nach Möglichkeit gemischtgeschlechtlich zusammengesetzt sein.
(4) Der Turnusleiter bzw. pädagogische Leiter muss mindestens über eine entsprechende einschlägige Praxis in der Jugendarbeit sowie über die für diese Tätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse verfügen. Das Betreuungspersonal gemäß Abs. 2 Z. 2 muss ebenso über die für seine Tätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse verfügen.
(5) Eine der eingesetzten Betreuungspersonen muss zumindest über eine Ausbildung in erster Hilfe verfügen.
§ 11
Informationspflichten
Der Eigentümer, Betreiber oder ein von diesen Personen nachweislich Beauftragter hat das jeweilige Betreuungspersonal von den sicherheitstechnischen Erfordernissen (Fluchtweg, Rauchverbot etc.) nachweislich in Kenntnis zu setzen und hat dieses für die Weitergabe dieser Informationen an das Wirtschaftspersonal und die Kinder und Jugendlichen zu sorgen.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für Ferienlager
§ 12
Lagerplatz
(1) Der Lagerplatz von Ferienlagern ist auf ebenem, festem Terrain, welches das Abfließen von Niederschlagswässern gewährleistet, anzulegen. In Bergregionen ist auf die besonderen Gegebenheiten des Geländes und der damit verbundenen Gefahrenquellen zu achten.
(2) Ferienlager dürfen nicht in unmittelbarer Nähe eines fließenden Gewässers bzw. in dessen Überschwemmungsgebiet errichtet werden.
(3) Feuerstellen dürfen nicht im Wald oder in unmittelbarer Nähe des Waldes errichtet werden.
§ 13
Ausstattung der Zelte
(1) Zelte, in welchen Kinder und Jugendliche nächtigen, sind mit kältedämmenden Unterlagsmatten oder Luftmatratzen auszustatten. Jeder Minderjährige muss einen eigenen Schlafsack haben.
(2) Zelte müssen die nötige Dichtheit aufweisen und einen Stauraum für die Unterbringung der persönlichen Sachen der Kinder und Jugendlichen aufweisen.
(3) Zelte für die Lagerung von Nahrungsmitteln müssen dicht sein, eine entsprechende Größe und geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten wie Regale aufweisen.
§ 14
Sanitäre Anlagen
sowie Wasserver- und Abwasserentsorgung
(1) Sofern in unmittelbarer Nähe des Ferienlagers sanitäre Anlagen in Gebäuden zur Verfügung stehen, gelten die Bestimmungen des § 4.
(2) Stehen sanitäre Anlagen gemäß Abs. 1 nicht zur Verfügung, so muss
(3) Ist im Ferienlager kein Anschluss an ein öffentliches Wassernetz gegeben, so haben die Veranstalter dafür zu sorgen, dass einwandfreies Trinkwasser vorhanden ist.
(4) Sofern die Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist, ist für eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung (z. B. Sammelgrube, Container) Sorge zu tragen.
§ 15
Sonstige Anforderungen
(1) Sofern dem Ferienlager Küchen und Vorratsräume in Gebäuden zur Verfügung stehen, gelten die Bestimmungen des § 6.
(2) Sind Räumlichkeiten gemäß Abs. 1 nicht vorhanden, so gelten für die Speisenzubereitung im Lager die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. c, d, f, Abs. 2, 3 und 4.
(3) Weiters gelten für Ferienlager auch die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 4 und 10.
Abschnitt IV
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. März 2000, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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