Gesetz vom 16. November 1999, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20000229_14Gesetz vom 16. November 1999, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2000 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 1999, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert
wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/93, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, wird wie folgt geändert:
„Persönlicher Geltungsbereich
§ 4
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt."
„Zielsetzung
§ 12
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 13
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 14
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 23 Abs. 5a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind:
Bezirk Bruck an der Mur: Aflenz Kurort, Frauenberg, Gußwerk, Halltal, Oberaich, St. Sebastian, Turnau;
Bezirk Deutschlandsberg: Freiland bei Deutschlandsberg, Bad Gams, Garanas, Greisdorf, Gressenberg, Kloster, Marhof, Osterwitz, Soboth, Stainz, Trahütten, Wielfresen;
Bezirk Graz-Umgebung: Großstübing, Gschnaidt,
St. Radegund bei Graz, Semriach, Tyrnau;
Bezirk Hartberg: Bad Waltersdorf, Mönichwald,
St. Jakob im Walde, St. Lorenzen am Wechsel, Stubenberg;
Bezirk Judenburg: Bretstein, Hohentauern, St. Wolfgang-Kienberg, St. Anna am Lavantegg, Oberweg, Oberzeiring, Pusterwald, Reisstraße, St. Johann am Tauern;
Bezirk Knittelfeld: Kleinlobming, Rachau, St. Marein bei Knittelfeld;
Bezirk Leibnitz: Allerheiligen, Eichberg-Trautenburg, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, St. Andrä-Höch,
St. Nikolai im Sausal;
Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß;
Bezirk Liezen: Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Donnersbachwald, Gössenberg, Grundlsee, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pichl-Preunegg, Pruggern, Pürgg-Trautenfels, Ramsau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, St. Nikolai im Sölktal, Schladming, Tauplitz, Weißenbach an der Enns, Wildalpen;
Bezirk Mürzzuschlag: Altenberg an der Rax, Ganz, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal;
Bezirk Murau: Kulm am Zirbitz, Mühlen, Predlitz-Turrach, St. Marein bei Neumarkt, St. Ruprecht ob Murau, Schönberg-Lachtal,
Zeutschach;
Bezirk Radkersburg: Klöch;
Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal, Hirschegg, Modriach, Pack, Salla;
Bezirk Weiz: Fladnitz an der Teichalm, Naintsch, Rettenegg, St. Kathrein am Hauenstein, St. Kathrein am Offenegg, Stenzengreith.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 15
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 16
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
§ 17
(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber
(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.
Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§ 18
(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
Zweitwohnsitz
§ 19
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient."
„(2) Als Ausländer gelten nicht:
(3) Ausländer, die Rechte nach § 16 an einem außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegenden Baugrundstück erwerben sollen und sich auf die Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte nach Abs. 2 berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der im Abs. 2 Z. 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, dass eine Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht erforderlich ist."
„Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 23
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
(2) Baugrundstücke sind
„(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt."
„(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam."
„(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
„(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze
(§ 13 Abs. 1) liegt, es sei denn, dass § 22 Abs. 3 anzuwenden ist.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt."
„(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
„(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
„(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie über Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 31 entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die Grundverkehrskommission durch ihren Vorsitzenden."
„(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§ 28 Abs. 1 und 3) sowie im Verfahren nach § 31 Abs. 2 entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder."
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 e zu bestrafen."
„Verweise
§ 57
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Die Neufassung der §§ 14, 23 und 39 Abs. 1 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1995 ist mit 5. August 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 4, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z. 3 und 6, 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 5 und 6, 35 Abs. 1, 38, 39 Abs. 1, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 und 54 Abs. 1 und 57 Abs. 2 und die Aufhebung der §§ 20, 21 und 28 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2000, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
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