Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.Jänner 2000 über die Durchführung der Fischerprüfungen
LGBL_ST_20000211_7Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.Jänner 2000 über die Durchführung der FischerprüfungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2000 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2000 über die Durch-
führung der Fischerprüfungen
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen bis spätestens 1. März unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Steiermark bei der für die Ausstellung der Fischerkarte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.
(2) Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe im Sinne des § 10 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von 37 Euro entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten.
§ 2
(1) Die Fischerprüfungen finden in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt. Die Prüfungen werden am ersten Freitagnachmittag im April an allen Prüfungsorten gleichzeitig abgehalten. Den Prüfungskandidaten ist zwei Stunden Zeit zu gewähren, während welcher je zehn Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten – insgesamt somit 40 Fragen – zu beantworten sind:
(2) Die Prüfung findet unter behördlicher Aufsicht statt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für eine geeignete Prüfungsaufsicht Sorge zu tragen. Die Prüfungsdauer ist als Dienstzeit anzurechnen.
§ 3
Die Auswertung der Prüfungsfragen erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind. Darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet fünf oder mehr Fragen nicht oder falsch beantwortet sein. Im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.
§ 4
Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, gegen dessen Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes die Fischerkarte ausgestellt wird.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2000, in Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von S 500,– entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, so ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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