Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1999, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird
LGBL_ST_19991230_114Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1999, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/1999 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1999, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 1 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996, LGBl. Nr. 24 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998, über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung) wird wie folgt geändert:
„(2) Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen."
„§ 6
Ernährung
(1) Die Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit altersgemäßer und artgerechter Nahrung sowie mit Trinkwasser zur Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Deckung ihres Nährstoffbedarfes zu versorgen. Futterangebot und - beschaffenheit sowie die Trinkwasserqualität müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. Angebotene oder verabreichte Flüssigkeiten und Nahrung dürfen keine Stoffe enthalten, die den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.
(2) Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Futters und des Wassers sowie Rivalitäten zwischen den Tieren hintangehalten werden. Durch die Art der Fütterung und des Tränkens dürfen den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden zugefügt werden."
„Inkrafttreten von Novellen
§ 8 a
(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 1 lit. a, 3 Abs. 2 lit. a, 3 Abs. 2 lit. b, 3 Abs. 5 lit. e, 3 Abs. 5 lit. f, 3 Abs. 5 lit. g, 3 Abs. 9, 7 Abs. 2 lit. a, 7 Abs. 2 lit. b, die Neufassung der Anlagen 2, I. lit. j, 2, I. 2. Tabelle 5, 2, III. 2. Tabelle 10, 2, V. 3. erster Satz, 2, V. Z. 10 und die Aufhebung der Anlage 2., I. lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 4 und 6 und der Anlage 2, V. 11, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 114/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.