Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gallmannsegg (politischer Bezirk Voitsberg)
LGBL_ST_19991230_112Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gallmannsegg (politischer Bezirk Voitsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/1999 Stück 30
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gallmannsegg (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999 und 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Gallmannsegg wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild mit einem durch eine silberne Zinnenleiste an den Flanken und im Schildfuß gesäumten grünen Bord ein mit einem roten flammenden Herzen belegter silberner Brunnstein mit seitlich abfließendem Wasser, überhöht von einer barocken silbernen Krone."
§ 2
Die der Gemeinde Gallmannsegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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