Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Dezember 1999 über die Wahl des Ausländerbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Ausländerbeirat-Wahlordnung – ABWO)
LGBL_ST_19991223_106Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Dezember 1999 über die Wahl des Ausländerbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Ausländerbeirat-Wahlordnung – ABWO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/1999 Stück 29
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Dezember 1999 über die Wahl des Ausländerbeirates in den Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Ausländerbeirat-Wahlordnung – ABWO)
Gemäß der §§ 94 und 94 a der Gemeindewahlordnung 1960 – GWO 1960, LGBl. Nr. 6, zuletzt in der Fassung durch LGBl. Nr. 82/1999, wird verordnet:
Wählerverzeichnisse
§ 1
(1) Die Gemeinde hat Wählerverzeichnisse gemäß § 88 GWO nach Muster Anlage 1 anzulegen.
(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Bekanntgabe der vorläufigen Anzahl der Wahlberechtigten
§ 2
Die Gemeinden haben die Anzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, vor Auflegung des Wählerverzeichnisses, spätestens am 30. Tage nach dem Stichtag, über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Auflegung der Wählerverzeichnnisse
§ 3
(1) Spätestens am 32. Tage nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn aufeinander folgende Tage einschließlich Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 5 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen (Schreibfehler u. dgl.).
Abschriften des Wählerverzeichnisses für die wahlwerbenden Gruppen (Wählergruppen)
§ 4
(1) Die Gemeinde hat den wahlwerbenden Gruppen (§ 91 GWO) auf Verlangen Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag bei der Gemeinde zu stellen. Dieses Begehren verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten an die Gemeinde. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Einsprüche
§ 5
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 3 Abs. 2) Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 6
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der Gemeinde innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist (§ 7 Abs. 1) vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Einsprüche
§ 7
(1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde frühestens am dritten Tage nach Einlangen des Einspruches, spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Einspruchsfrist.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Berufungen
§ 8
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung beim Gemeindeamt einbringen.
(2) Über die Berufung entscheidet spätestens am zehnten Tage nach Beendigung der Einspruchsfrist die Bezirkswahlbehörde endgültig.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 9
(1) Nach Abschluss des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Bekanntgabe der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten
§ 10
Die Gemeinden haben die Anzahl der in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, unverzüglich nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag über die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Wahlvorschlag
§ 11
(1) In den Wahlvorschlag gemäß § 91 GWO darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem anzuschließen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 17 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde ungesäumt zu berichten.
Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
§ 12
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wählergruppenbezeichnung jener Wählergruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnungen nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder nach Auffassung der Gemeindewahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine Einigung zu erzielen. Wird in einem solchen Falle keine Einigung erzielt, so hat der Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. Der später eingebrachte Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht.
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§ 13
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Wählergruppe nach Ansicht der Gemeindewahlbehörde vertreten kann.
Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 14
(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten der Gemeinde (§ 91 Abs. 2 GWO) unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 91 Abs. 2 GWO geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 11 Abs. 1) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe entsprechend zu verständigen.
Ergänzungsvorschläge
§ 15
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 11 Abs. 1) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§ 16
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 17
(1) Frühestens am 13., spätestens am elften Tage vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mitglieder des Ausländerbeirates zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.
(4) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung (Muster Anlage 2) in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 91 Abs. 3 Z. 1 bis 3 GWO) zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel veranlasst (§ 93 Abs. 2 GWO).
(5) Bei allen wahlwerbenden Gruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6) Gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht oder wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Wahlvorschlag eingebracht (§ 91 Abs. 4 GWO), so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am elften Tage vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hievon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.
(7) Die Kundmachung nach Abs. 6 hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet, der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
§ 18
(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 14. Tage vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit der Wahllokale, Wahlzelle, Verbotszone und Leitung der Wahl
§ 19
(1) Die §§ 50, 51, 52 Abs. 1 bis 5, 53 und 55 GWO gelten auch für die Wahl des Ausländerbeirates.
(2) In den Kundmachungen gemäß § 50 Abs. 5 und 53 Abs. 3 GWO ist darauf hinzuweisen, dass die getroffenen Feststellungen auch für die Wahl des Ausländerbeirates gelten.
Beginn der Wahlhandlung
§ 20
(1) Nachdem der Beginn der Wahlhandlung zur Gemeinderatswahl nach dem Bestimmungen des § 56 GWO erfolgt ist, übergibt der Wahlleiter das Wählerverzeichnis (§ 88 GWO), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts (§ 21) und die amtlichen Stimmzettel (§ 93 Abs. 2 GWO) der Wahlbehörde. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 66 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift für die Wahlen zum Ausländerbeirat festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne (§ 92 Abs. 2 GWO) leer ist.
Wahlkuverts
§ 21
Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl farblich unterscheiden.
Betreten des Wahllokales
§ 22
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
§ 23
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte, des Lesens Unkundige und Bresthafte von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift für die Wahl zum Ausländerbeirat festzuhalten.
Identitätsfeststellung
§ 24
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Stichtag oder am Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 3) gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Weist der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung nicht vor, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift für die Wahl zum Ausländerbeirat ausdrücklich zu vermerken.
Die Stimmenabgabe
§ 25
(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne (§ 92 Abs. 2 GWO) wirft.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 26
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in
der Rubrik „Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 27
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einwendung erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels
§ 28
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, wie z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppe oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn zwar eine Parteiliste angezeichnet wurde, auf der Rückseite des Stimmzettels aber die Bewerber einer anderen Wählergruppe oder verschiedener Wählergruppen gereiht und gestrichen wurden. Diese Reihungen und Streichungen gelten in diesem Falle als nicht beigesetzt bzw. als nicht erfolgt.
Rechte des Wählers
§ 29
(1) Jeder Wähler ist berechtigt,
(2) Sind Wahlwerber verschiedener wahlwerbender Gruppen gereiht, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Ein Anhaken oder Anzeichnen von Bewerbern verschiedener Parteilisten darf nicht erfolgen, da sonst der Stimmzettel gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 ungültig wäre. Streichungen von Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen gelten als nicht erfolgt.
Ungültige Stimmzettel
§ 30
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 31
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Sind die Streichungen auf den Stimmzetteln verschieden, so gelten sie als nicht erfolgt.
Beendigung der Stimmenabgabe
§ 32
Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz Erschienenen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 33
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeindewahlbehörde (in dringenden Fällen auch die Sprengelwahlbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeindewahlbehörde) die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist von der Gemeindewahlbehörde sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakte, die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und die Stimmzettel von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Ermittlungen der Wahlbehörde
§ 34
(1) Nachdem die Wahlbehörde die Ermittlungen gemäß § 73 GWO getätigt hat und die Niederschrift gemäß § 74 GWO samt Beilagen verschlossen wurde, hat der Wahlleiter mit der Ermittlung der Wahl des Ausländerbeirates zu beginnen. Hiebei hat er sicherzustellen, dass die gemäß § 54 GWO anwesenden Wahlzeugen die Sitzung der Wahlbehörde verlassen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat die in der Wahlurne (§ 92 Abs. 2 GWO) befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und Folgendes festzustellen:
Niederschrift
§ 35
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(3) Die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden sind hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Die Niederschriften samt ihren Beilagen sind von den Sprengelwahlleitern verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu überbringen.
Wahlzeugen
§ 36
(1) Zur Gemeindewahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der ihn zum Eintritt zur Wahlbehörde ermächtigt und der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß § 37 teilzunehmen. Den Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
Ermittlungsverfahren
§ 37
(1) Das Ermittlungsverfahren ist von der Gemeindewahlbehörde, nachdem das Ermittlungsverfahren für die Gemeinderatswahl (9. Abschnitt GWO) abgeschlossen ist, durchzuführen.
(2) Am Ermittlungsverfahren nehmen die Mitglieder (Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen) der Gemeindewahlbehörde sowie die gemäß § 36 genannten Wahlzeugen teil.
(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts in eine Urne zu legen.
Ermittlung der Parteisummen
§ 38
(1) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt die Zahl der von den Wählern für den gesamten Bereich der Gemeinde abgegebenen Wahlkuverts fest.
(2) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(4) Sodann sind die gültigen Stimmzettel jeder wahlwerbenden Gruppe in Stimmzettel ohne Änderungen (ohne Streichungen oder Reihungen) und solche mit Änderungen zu trennen und letztere mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde
§ 39
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis für den gesamten Bereich der Gemeinde in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür hat sie die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 35 Abs. 3 übermittelten Niederschriften samt Beilagen zu überprüfen, etwaige Irrtümer zu berichtigen und die in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden enthaltenen Daten der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
Verteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen durch die Gemeindewahlbehörde
§ 40
(1) Die zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Summen wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, Sechstel usw.; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte und bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen.
(6) Wurde gemäß § 17 Abs. 1 nur ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so fallen die zu vergebenden Mandate der Parteiliste dieses Wahlvorschlages zu und es entfällt die Verteilung nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze.
Feststellung der Gewählten
§ 41
(1) Von jenen wahlwerbenden Gruppen, bei welchen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel nicht überschreitet, hat die Gemeindewahlbehörde so viele Wahlwerber, als ihr Mandate zugefallen sind, und zwar in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
(2) Bei jenen wahlwerbenden Gruppen, bei welchen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen mehr als 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Gemeindewahlbehörde zunächst festzustellen, wie viele Stimmen jeder Wahlwerber erhalten hat (Kandidatenstimmen). Zu diesem Zweck hat die Gemeindewahlbehörde nach den Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 von jedem Stimmzettel so viele Kandidatenstimmen zu vergeben, als der betreffenden wahlwerbenden Gruppe Mandate zugefallen sind.
(3) Vorerst sind von den Stimmzetteln ohne Streichungen oder Reihungen so vielen Wahlwerbern, als der wahlwerbenden Gruppe Mandate zugefallen sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidatenstimme anzurechnen.
(4) Hernach sind von den Stimmzetteln mit Streichungen und Reihungen gleichfalls so vielen Wahlwerbern, als der wahlwerbenden Gruppe Mandate zugefallen sind, in der vom Wähler bezeichneten Reihenfolge je eine Kandidatenstimme anzurechnen, wobei, falls innerhalb der erzielten Mandate Reihungsziffern fehlen oder als nicht beigesetzt gelten, von den restlichen noch zu vergebenden Kandidatenstimmen die übrigen nicht gestrichenen oder gereihten Wahlwerber des Wahlvorschlages in der Reihenfolge des Wahlvorschlages je eine Kandidatenstimme erhalten.
(5) Als Reihungsziffern gelten nur arabische Ziffern an der rechten Seite des Namens des Wahlwerbers oder in der für die Reihung durch den Wähler bestimmten Spalte. Werden mehrere Reihungsziffern verwendet, so müssen dieselben eine geschlossene Zahlenreihe darstellen. Wird die Zahlenreihe der Reihungsziffern unterbrochen oder wird eine Reihungsziffer mehrfach gebraucht, so gilt die vom Wähler vorgenommene Reihung nur bis zur Unterbrechung bzw. doppelten Verwendung.
(6) Mehrere auf eine wahlwerbende Gruppe lautende gültige Stimmzettel in einem Wahlkuvert mit voneinander abweichenden Streichungen oder Reihungen (§ 31 Abs. 3) sind als ein gültiger Stimmzettel ohne Streichungen oder Reihungen nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu bewerten.
(7) Als gewählt sind diejenigen Wahlwerber zu erklären, die die meisten Kandidatenstimmen erzielten. Die zu vergebenden Mandate sind in der Reihe nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die höchste, die nächstniedrige usf. Zahl von Kandidatenstimmen erzielt haben. Bei gleichen Kandidatenstimmen entscheidet die Reihung im Wahlvorschlag.
Feststellung der Ersatzmänner
§ 42
(1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben.
(2) Nach Feststellung der gewählten Wahlwerber ist die Reihenfolge der nicht gewählten Wahlwerber zu ermitteln. Diese sind Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt bzw. ein Beirat gehindert ist sein Amt auszuüben.
(3) Bei jenen wahlwerbenden Gruppen, bei denen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel nicht überschreitet, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmänner nach der Reihung im Wahlvorschlag.
(4) Bei jenen wahlwerbenden Gruppen, bei denen die Anzahl der Stimmzettel mit Streichungen und Reihungen mehr als 50 v. H. der für die betreffende wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, hat die Gemeindewahlbehörde die Kandidatenstimmen der nicht gewählten Wahlwerber zu ermitteln. Diese Ermittlung ist jedoch auf jene wahlwerbenden Gruppen zu beschränken, die mindestens ein Mandat erzielt haben, und zwar hat jeder Nichtgewählte von jedem Stimmzettel der betreffenden wahlwerbenden Gruppe eine Kandidatenstimme zu erhalten, sofern er vom Wähler nicht gestrichen ist. Die Reihenfolge der Ersatzmänner richtet sich nach der Anzahl der erzielten Kandidatenstimmen. Bei gleichen Kandidatenstimmen entscheidet die Reihung im Wahlvorschlag.
Feststellung der Streichungen und Reihungen des Listenführers
§ 43
Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Gemeindewahlbehörde für jene wahlwerbende Gruppe, die die absolute Mehrheit im Ausländerbeirat erreicht hat, zu ermitteln, ob der an erster Stelle stehende Wahlwerber von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach § 39 zu beurkunden.
Niederschrift über die Verteilung der Mandate im Ausländerbeirat, die Kandidatenstimmen, die Gewählten und die Ersatzmänner
§ 44
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (§ 40), die Ermittlung der Kandidatenstimmen sowie der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner (§§ 41 und 42) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 39 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 45
(1) Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmänner unter Angabe der nach
§ 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 erzielten Kandidatenstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 44 Abs. 4) anzuschließen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
Wahlanfechtung
§ 46
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – schriftlich Einspruch an die Landeswahlbehörde zu erheben.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde bzw. das Wahlverfahren nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtig zu stellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und die Verlautbarung des richtigen Ergebnisses zu veranlassen. Gibt die Überprüfung keinen Anlass auf Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(4) Wird fristgerecht ein hinlänglich begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlbehörde dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlbehörde einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt worden ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.
(5) Verspätet eingebrachte Einsprüche sind zurückzuweisen. Die Landeswahlbehörde kann jedoch auch von Amts wegen nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 eine Entscheidung treffen.
Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat
§ 47
(1) Wenn das Mandat eines Beirates erledigt ist, rückt der jeweils nächste Ersatzmann an die Stelle eines Mitgliedes des Ausländerbeirates vor.
(2) Die Berufung der Ersatzmänner auf freie Mandate obliegt dem Gemeindewahlleiter, und zwar in der nach § 42 bzw. § 45 Abs. 1 festgestellten Reihenfolge. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(3) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Ausländerbeirates ist vom Bürgermeister unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.
(4) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freies Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(5) Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
Fristen
§ 48
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere öffentliche Ruhetage festzusetzen, wenn in dieser Verordnung festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind durch Anschlag an der Amtstafel und am Amtsraum der Wahlbehörde gemäß § 95 Abs. 3 GWO kundzumachen.
Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
§ 49
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 50
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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