Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rabenwald (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19990930_95Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rabenwald (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1999 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rabenwald (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997 und 1/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Rabenwald wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem mit roten Bucheckern bestreuten silbernen Schild über einem grünen Schildfuß in Tannenwipfelschnitt zwei einander zugekehrte schwarze Raben ein schwarzes Gezähe einschließend."
§ 2
Die der Gemeinde Rabenwald ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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