Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
LGBL_ST_19990930_92Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/1999 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des BVG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975 in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/1998, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens acht Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stücken vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung der Landesamtsdirektion zur Übermittlung an die Regierungsmitglieder, dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassümierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten oder zuständigen Referenten vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt."
„(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate auf Grund eines Vorschlages der Vorstände der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung fest. Diese Tagesordnung ist in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stücken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens
10 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages der Landesamtsdirektion zuzustellen sind. Hievon wird je ein Stück den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor, dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter und dem Schriftführer (§ 16) zugestellt."
„(3) Gegenstände, die in der dem Landeshauptmann übergebenen Tagesordnung nicht enthalten sind, können zur dringlichen Verhandlung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss der Landesregierung auf die Tagesordnung gestellt werden (§ 8 Abs. 5 lit. b). Für derart dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke sind dem Referenten 12 Stück mit ,dringliche Vortragsstücke' bezeichnete Tagesordnungen zu übergeben, wovon jedes Regierungsmitglied, der Landesamtsdirektor, der Landesamtsdirektor-Stellvertreter und der Schriftführer je ein Stück erhalten."
„(4) Dieses Protokoll liegt in der Landesamtsdirektion durch acht Tage auf und wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluss binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden unterfertigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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