Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19990930_90Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/1999 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 135/1998, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung LGBl. Nr. 123/1972, 132/1974, 62/1976, 37/1980, 6/1984, 72/1995 und 67/1998, wird wie folgt geändert:
„(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden."
„(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren kann die Landesregierung eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Bezirksschulrat zu hören.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Landesregierung die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen. Vor der Erteilung ist der Bezirksschulrat zu hören."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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