Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
LGBL_ST_19990923_87Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Behindertengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1999 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte, LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1966, 11/1972, 147/1973, 19/1977, 70/1984, 80/1993, 54/1996, 77/1996, 39/1997 und 29/1998, wird wie folgt abgeändert:
„(6) Soweit in diesem Gesetz der Begriff ,Hauptwohnsitz' verwendet wird, ist darunter der Hauptwohnsitz im Sinne des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, zu verstehen."
„(1) Die Erben des Behinderten, Dritte und der Behinderte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Aufwendungen für Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und c, ausgenommen jedoch Zuschüsse zu den Kosten dieser Hilfeleistungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen bzw. zu den Hilfeleistungen beizutragen:
Dritte, soweit diese Pensionsleistungen an den Behinderten zu erbringen
haben. Die maximale Höhe des übergehenden Anspruches richtet sich nach den bezughabenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten;
Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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