Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 geändert wird
LGBL_ST_19990908_83Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1999 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/1998, wird geändert wie folgt:
„§ 8
Heranziehung von Privatpersonen
(1) Mit Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können auch Personen betraut werden, die weder Landes- noch Gemeindebedienstete sind. Landes- oder Gemeindebedienstete können auch über ihren dienstlichen Aufgabenbereich hinaus mit Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, betraut werden. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Überschneidungen zwischen dienstlichem und dem als Privatperson wahrgenommenen Aufgabenbereich kommt.
(2) Voraussetzung für die Heranziehung ist die Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist auf Antrag, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, auszusprechen, wenn der Antragsteller
(3) Die Anerkennung gilt längstens für die Dauer von drei Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens vier Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. Wird fristgerecht um Verlängerung der Anerkennung angesucht, so bleibt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ansuchen aufrecht.
(4) Die Anerkennung ist zu entziehen bzw. nicht wieder zu verlängern, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind."
„§ 11
Jugendwohlfahrtsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendwohlfahrt wird beim Amt der Landesregierung ein Jugendwohlfahrtsbeirat eingerichtet. Er besteht aus 25 Mitgliedern.
(2) Dem Jugendwohlfahrtsbeirat gehören an:
(3) Unterlässt der Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger" die Ausübung des ihm gemäß Abs. 2 Z. 8 zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung diese Mitglieder zu bestimmen und zu bestellen. Bei der Auswahl hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls Vertreter repräsentativer Einrichtungen bestellt werden und möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
(4) Der Jugendwohlfahrtsbeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen Experten und Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben gemäß § 11 Abs. 4 beigezogene Experten und Auskunftspersonen.
(6) Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates sind für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder haben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Jugendwohlfahrtsbeirates weiterzuführen."
„§ 11 a
Organisation des Jugendwohlfahrtsbeirates
(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden der bisherige Vorsitzende zu führen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(3) Das für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Regierungsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden.
(4) Der Beirat ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Der Beirat kann die Vertraulichkeit der Beratung beschließen.
(5) Der Jugendwohlfahrtsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie hat insbesondere festzulegen
–die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
–die Gründe für die Beendigung der Funktion,
–die Einberufung der Sitzungen.
(6) Geschäftsstelle des Jugendwohlfahrtsbeirates ist die für die fachlichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung."
„§ 12
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates
(1) Der Beirat ist jedenfalls zu befassen
(2) Der Beirat ist vor der Bestellung des Steiermärkischen Kinder- und Jugendanwaltes zu hören."
„(1) Die gemäß §§ 43 Abs. 4 und 46 Abs. 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kostenzuschusses (§§ 43 und 46) unverzüglich der zuschussgewährenden Behörde zu melden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. September 1999, in Kraft.
(2) Gemäß § 8 Abs. 2 StJWG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilte Anerkennungen erlöschen, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um Verlängerung gemäß § 8 Abs. 3 angesucht wird.
(3) Der Jugendwohlfahrtsbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Die bisherigen Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Beirates in ihrer Funktion.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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