Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1999 betreffend das Frauenförderungsprogramm für den Steiermärkischen Landesdienst
LGBL_ST_19990730_74Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1999 betreffend das Frauenförderungsprogramm für den Steiermärkischen LandesdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1999 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1999 betreffend das Frauenförderungsprogramm für den Steiermärkischen Landesdienst
Gemäß § 40 Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG), LGBl. Nr. 63/1997, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1 ) Diese Verordnung gilt für die Bediensteten des Landes Steiermark ausgenommen die der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten.
(2) Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
§ 2
Ziele
Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht
werden:
Chancengleichheit: Sowohl im Grundsatz wie auch in der Praxis die Chancengleichheit in Beschäftigung und Beruf sicherzustellen.
Änderung der Berufshierarchie: Durch entsprechende Bedingungen, den Anteil von Frauen in leitenden Funktionen sowie in Kommissionen und Gremien zu erhöhen. Für gleiche Qualifikation gleiche Berufs- und Aufstiegschancen zu sichern.
Überwindung rollenspezifischer Arbeitsteilung: Durch Abbau der noch bestehenden geschlechtsspezifischen Merkmale der Arbeitsplatzbeschreibungen. Durch Ermutigung von Frauen in Ausschreibungen.
Flexible Arbeitszeitstrukturen: Durch eine flexible, akzeptable Arbeitszeitgestaltung den Eintritt in das Erwerbsleben zu erleichtern und eine bessere Vereinbarung der Berufstätigkeit mit den Familienpflichten zu ermöglichen.
Information, Aus- und Weiterbildung: Den Zugang für Frauen zu Qualifikationen sowie Fort- und Weiterbildung zu erleichtern.
Personalentwicklung: Die soziale und persönliche Kompetenz durch gezielte Maßnahmen der Personalentwicklung zu fördern.
§ 3
Unterrepräsentation von Frauen
(1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in der betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppe in einer Dienststelle weniger als 50% beträgt.
(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, den bestehenden Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den einzelnen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienststelle innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung um 25% zu erhöhen, bis ein 50%iger Frauenanteil erreicht ist. Liegt der bestehende Frauenanteil unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, den Anteil der Frauen innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln. Liegt der Frauenanteil in einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich einer Dienststelle bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung der Verordnung einen Frauenanteil von 5% zu erreichen.
(3) Der Dienstgeber hat außerdem bei Maßnahmen wie Dienstpostenreduzierungen, Organisationsänderungen, Entsendungen, Dienstzuteilungen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluß nehmen, auf das Ziel der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
§ 4
Bevorzugte Aufnahme
Sind Frauen in Dienststellen unterrepräsentiert, sind weibliche Bewerber, sofern sie für den angestrebten Dienstposten nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
§ 5
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
Bewerberinnen, die für eine angestrebte höhere Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind bis zum Erreichen der in der Anlage enthaltenen Zielvorgaben bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
§ 6
Ausschreibungen
(1) Die Ausschreibungstexte sämtlicher externer und interner Ausschreibungen sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen.
(2) Eine Ausfertigung der Ausschreibung ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln. Nach Abschluß des Verfahrens ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen, wie viele Männer und wie viele Frauen sich beworben haben und wer namentlich in ein Dienstverhältnis aufgenommen oder mit einer Funktion betraut wurde.
(3) Solange die in der Anlage für die einzelnen Verwendungs- /Entlohnungsgruppen festgelegten Zielvorgaben nicht erreicht sind, sind in den Ausschreibungen Frauen nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Es ist bei allen Ausschreibungen von Dienstposten und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden.
(4) Vor der Ausschreibung einer Funktion ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber ein Hinweis aufzunehmen.
(5) Ausschreibungstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu enthalten: Die Dienstbehörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles in Leitungsfunktionen an und fordert deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen.
§ 7
Auswahlverfahren
(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 4 Gleichbehandlungsgesetz sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (wie z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
§ 8
Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
(1) Es ist darauf zu achten, daß in den von den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nach Möglichkeit Frauen entsprechend vertreten sind.
(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreform, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation oder Zukunftsprojekte ist auf einen ausgewogenen Frauenanteil Bedacht zu nehmen.
(3) In Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Einrichtungen hat der Dienstgeber darauf hinzuwirken, daß Frauen auch als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
§ 9
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung
(1 ) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung und Personalentwicklung integriert sein.
(2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
§ 10
Teilbeschäftigung und Führungsverantwortung
Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, daß leitende Funktionen grundsätzlich auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden können. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Dienststellen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung, der inneren Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).
§ 11
Förderungsmaßnahmen bei der Aus- und Weiterbildung
(1) Aufgabe der (des) unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre (seine) Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Laufbahnorientierte Fortbildungsmaßnahmen sind in Verbindung mit gezielter Personalentwicklung in Absprache mit der Mitarbeiterin entsprechend den individuell gesetzten Zielen und Fähigkeiten vorzunehmen. Diese Fortbildungsmaßnahmen sind in der Arbeitsplatzbeschreibung der Mitarbeiter festzuhalten.
(2) Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich auch den Mitarbeiterinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen) zu ermöglichen.
(3) Die für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat bei der Organisation und zeitlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen
Mitarbeiterinnen soweit als möglich zu berücksichtigen.
§ 12
Vortragende
Die Erhöhung der Anzahl der weiblichen Vortragenden bei Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist anzustreben.
§ 13
Spezielle Schulungsmaßnahmen für Bedienstete der Verwendungs- /Entlohnungsgruppe C/c und D/d
Es sind im verstärkten Maße Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d mit dem Ziel der Höherqualifizierung vorzusehen, um eine Durchlässigkeit des Personaleinsatzes unabhängig von den Anstellungserfordernissen zu erleichtern.
§ 14
Schulung für Führungskräfte
(1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung betraut sind, haben sich über das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu informieren. Diese Themen sind bei Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlaß zu behandeln.
(2) In den Schulungen für Führungskräfte sind Themen wie Frauenförderung, Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Umgang mit Mitarbeiter(Innen) zu behandeln.
§ 15
Information und Schulungsmaßnahmen im Karenzurlaub
(1) Die Dienststellenleiterinnen (Dienststellenleiter) sind verpflichtet, karenzierte Mitarbeiterinnen (karenzierte Mitarbeiter) über wesentliche Vorkommnisse der Dienststelle zu informieren. Hierin umfaßt sind Schulungsprogramme, Organisationsänderungen, Gesetzesnovellen, fachspezifische Unterlagen, interne Stellenausschreibungen und Funktionsausschreibungen.
(2) Karenzierte Mitarbeiterinnen sind von der für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über geplante interne Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
(3) Die Teilnahme an Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, am Vorbereitungskurs für die Dienstprüfung sowie die Ablegung der Dienstprüfung, ist karenzierten Mitarbeiterinnen auf freiwilliger Basis in der Freizeit zu ermöglichen. Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des LandesReisegebührengesetzes.
(4) Bei der Beauftragung von Referenten und bei der Verwendung als Aushilfskräfte (z. B. Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen) sind karenzierte Mitarbeiterinnen (Mitarbeiter) zu bevorzugen.
§ 16
Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete
(1) Die Mitarbeiterinnen sind über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren.
(2) Durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg sowie durch begleitende Maßnahmen (Umorganisation, Reduzierung des Aufgabenbereiches) soll der Wiedereinstieg und die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz unterstützt werden.
§ 17
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Dienstzeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Mitarbeiterinnen oder vermehrte Kursangebote anzustreben.
(2) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Mitarbeiterinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen) auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere das Einarbeiten von sogenannten Fenstertagen zu ermöglichen sowie auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterin zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige nicht delegierbare Versorgungspflichten Bedacht zu nehmen.
§ 18
Budgetangelegenheit
Um die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen tatsächlich umzusetzen, ist darauf zu achten, daß in den Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufgenommen werden. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
§ 19
Hinweis auf das L-GBG und die Frauenförderung
(1) Die Dienststellenleiterinnen (Dienststellenleiter), Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das Landes-Gleichbehandlungsgesetz aufmerksam gemacht werden.
(2) In jeder Dienststelle ist der aktuelle Frauenförderungsplan zur Einsicht aufzulegen. Alle Bediensteten sind darüber zu informieren.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Juli 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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